§ 21 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Den Personalvertretern sowie den Mitgliedern der Wahlkommissionen ist die Einsicht und die Abschriftnahme oder Ablichtung der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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