§ 31 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Sitzungen der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können sachverständige Bedienstete, die der jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind § 22 Abs. 1 und 2, § 23 und § 24 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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