Die Sitzungen der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können sachverständige Bedienstete, die der jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind § 22 Abs. 1 und 2, § 23 und § 24 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Die Sitzungen der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können sachverständige Bedienstete, die der jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23 und Paragraph 24, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
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