§ 15 LPVG 1999 Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen herzustellen ist

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025

Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen:

  1. 1.Ziffer einsbei allgemeinen Personalangelegenheiten, insbesondere bei Fragen der Personalentwicklung und der Personalplanung;
  2. 2.Ziffer 2bei der Dienstzeitregelung, der Erstellung und Änderung des Dienstplanes, soweit sich diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen;
  3. 3.Ziffer 3bei der Erstellung und Änderung der Organisationsstruktur und des Aufgabenbereiches des Bediensteten sowie des Dienstpostenplanes,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen, die Interessen der Gesundheit der Bediensteten oder die die Arbeitsplatzqualität berühren;
  5. 5.Ziffer 5bei einer 90 Tage überschreitenden Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Bediensteten, bei der Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Funktion oder Verwendung und bei der Versetzung von Bediensteten;
  6. 6.Ziffer 6bei der beabsichtigten Neueinführung oder der Änderung von Arbeitsmethoden; Organisationsformen und Kontrollmaßnahmen von grundsätzlicher und weiterreichender Bedeutung;
  7. 7.Ziffer 7bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung;
  8. 8.Ziffer 8bei Einführung, Änderung oder Anwendung von automationsunterstützter Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Bediensteten, insbesondere bei der Einführung und Anwendung von Personalinformationssystemen, Büroinformationssystemen und ähnlichen Datenmaßnahmen;
  9. 9.Ziffer 9bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes;
  10. 10.Ziffer 10bei der Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, für die Ernennung, Beförderung und die Überstellung sowie für Ausschreibungsbedingungen für Dienst- und Funktionsposten;
  11. 11.Ziffer 11bei der Versetzung in den Ruhestand;
  12. 12.Ziffer 12bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber;
  13. 13.Ziffer 13bei der Einführung oder Änderung von allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen und bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten;
  14. 14.Ziffer 14bei der Auswahl der Bediensteten für die Aus- und Fortbildung;
  15. 15.Ziffer 15bei der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen;
  16. 16.Ziffer 16bei Dienstpostenbewertungen;
  17. 17.Ziffer 17bei der Anordnung von Überstunden
    1. a)Litera afür mehrere Bedienstete,
    2. b)Litera bfür einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,
    3. c)Litera cfür einen Bediensteten, wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder
    4. d)Litera dbei der Anordnung von mehr als 12 Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;
  18. 18.Ziffer 18bei der Festlegung der Abgeltungsart für Überstunden;
  19. 19.Ziffer 19bei Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium oder bei Verlegung von Dienststellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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