Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen:
1. | bei allgemeinen Personalangelegenheiten, insbesondere bei Fragen der Personalentwicklung und der Personalplanung; | |||||||||
2. | bei der Dienstzeitregelung, der Erstellung und Änderung des Dienstplanes, soweit sich diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen; | |||||||||
3. | bei der Erstellung und Änderung der Organisationsstruktur und des Aufgabenbereiches des Bediensteten sowie des Dienstpostenplanes, | |||||||||
4. | bei Maßnahmen, die Interessen der Gesundheit der Bediensteten oder die die Arbeitsplatzqualität berühren; | |||||||||
5. | bei einer 90 Tage überschreitenden Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Bediensteten, bei der Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Funktion oder Verwendung und bei der Versetzung von Bediensteten; | |||||||||
6. | bei der beabsichtigten Neueinführung oder der Änderung von Arbeitsmethoden; Organisationsformen und Kontrollmaßnahmen von grundsätzlicher und weiterreichender Bedeutung; | |||||||||
7. | bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung; | |||||||||
8. | bei Einführung, Änderung oder Anwendung von automationsunterstützter Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Bediensteten, insbesondere bei der Einführung und Anwendung von Personalinformationssystemen, Büroinformationssystemen und ähnlichen Datenmaßnahmen; | |||||||||
9. | bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes; | |||||||||
10. | bei der Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, für die Ernennung, Beförderung und die Überstellung sowie für Ausschreibungsbedingungen für Dienst- und Funktionsposten; | |||||||||
11. | bei der Versetzung in den Ruhestand; | |||||||||
12. | bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber; | |||||||||
13. | bei der Einführung oder Änderung von allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen und bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten; | |||||||||
14. | bei der Auswahl der Bediensteten für die Aus- und Fortbildung; | |||||||||
15. | bei der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen; | |||||||||
16. | bei Dienstpostenbewertungen; | |||||||||
17. | bei der Anordnung von Überstunden | |||||||||
a) | für mehrere Bedienstete, | |||||||||
b) | für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage, | |||||||||
c) | für einen Bediensteten, wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder | |||||||||
d) | bei der Anordnung von mehr als 12 Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird; | |||||||||
18. | bei der Festlegung der Abgeltungsart für Überstunden; | |||||||||
19. | bei Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium oder bei Verlegung von Dienststellen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
0 Kommentare zu § 15 LPVG 1999