§ 15 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen:

1.

bei allgemeinen Personalangelegenheiten, insbesondere bei Fragen der Personalentwicklung und der Personalplanung;

2.

bei der Dienstzeitregelung, der Erstellung und Änderung des Dienstplanes, soweit sich diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen;

3.

bei der Erstellung und Änderung der Organisationsstruktur und des Aufgabenbereiches des Bediensteten sowie des Dienstpostenplanes,

4.

bei Maßnahmen, die Interessen der Gesundheit der Bediensteten oder die die Arbeitsplatzqualität berühren;

5.

bei einer 90 Tage überschreitenden Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Bediensteten, bei der Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Funktion oder Verwendung und bei der Versetzung von Bediensteten;

6.

bei der beabsichtigten Neueinführung oder der Änderung von Arbeitsmethoden; Organisationsformen und Kontrollmaßnahmen von grundsätzlicher und weiterreichender Bedeutung;

7.

bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung;

8.

bei Einführung, Änderung oder Anwendung von automationsunterstützter Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Bediensteten, insbesondere bei der Einführung und Anwendung von Personalinformationssystemen, Büroinformationssystemen und ähnlichen Datenmaßnahmen;

9.

bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes;

10.

bei der Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, für die Ernennung, Beförderung und die Überstellung sowie für Ausschreibungsbedingungen für Dienst- und Funktionsposten;

11.

bei der Versetzung in den Ruhestand;

12.

bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber;

13.

bei der Einführung oder Änderung von allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen und bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten;

14.

bei der Auswahl der Bediensteten für die Aus- und Fortbildung;

15.

bei der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen;

16.

bei Dienstpostenbewertungen;

17.

bei der Anordnung von Überstunden

a)

für mehrere Bedienstete,

b)

für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,

c)

für einen Bediensteten, wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder

d)

bei der Anordnung von mehr als 12 Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;

18.

bei der Festlegung der Abgeltungsart für Überstunden;

19.

bei Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium oder bei Verlegung von Dienststellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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