(1) In jeder Dienststelle (§ 3) ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit
Anzahl der
Bediensteten | DPV-Mitglieder |
12 bis 50 | 3 |
51 bis 100 | 5 |
101 bis 200 | 7 |
201 bis 500 | 9 |
In Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 200 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um zwei, in Dienststellen mit mehr als 1100 Bediensteten für je weitere 500 Bedienstete um zwei. Bruchteile von 200 bzw. 500 werden für voll gerechnet. |
(3) Bei der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung nach Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Bedienstete des Stammpersonals, die sich auf Karenzurlaub oder im Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst befinden, vorübergehend einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind oder suspendiert sind, sind dabei zu berücksichtigen. Bedienstete, die dienstzugeteilt sind oder vorübergehend als Vertreter des Stammpersonals tätig sind, sind nicht zu berücksichtigen. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.
0 Kommentare zu § 8 LPVG 1999