(1) Organe der Personalvertretung sind:
1. | die Landespersonalvertretung, | |||||||||
2. | die Dienststellenpersonalvertretung, | |||||||||
3. | die Dienststellenversammlung, | |||||||||
4. | die Teildienststellenversammlung und | |||||||||
5. | die Wahlkommission. |
(2) Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen.
(3) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, bei der die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist.
(4) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretungen.
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