§ 5 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Landesobmann ist von den Mitgliedern der Landespersonalvertretung aus ihrer Mitte auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen zu wählen. Wahlvorschläge können nur von den in der Landespersonalvertretung vertretenen Wählergruppen und Fraktionen eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe oder Fraktion angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen.

(2) Für die Wahl jeweils eines Obmannstellvertreters steht den drei an Stimmen stärksten in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen das Vorschlagsrecht zu. Der jeweilige Vorschlag ist von mehr als der Hälfte der dieser Fraktion angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen. Durch die Abgabe des Vorschlages gilt der jeweilige Stellvertreter als gewählt.

(3) Für die Wahl des Landesobmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so hat eine engere Wahl stattzufinden, in die die beiden Kandidaten kommen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist jener gewählt, der von der Wählergruppe oder Fraktion vorgeschlagen wurde, die bei der Wahl zur Landespersonalvertretung die meisten Mandate für sich vereinigt hat. Sind auch die auf die Wählergruppen oder Fraktionen entfallenden Mandate gleich, so entscheidet das Los.

(4) Die Wahl des Landesobmannes ist in geheimer Wahl mittels Stimmzettel vorzunehmen. Dies gilt auch für alle anderen Wahlen in der Landespersonalvertretung, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird. Leere und unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, für die kein Wahlvorschlag einer Wählergruppe oder Fraktion eingebracht wurde, sind ungültig und haben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht zu bleiben.

(5) Die Einberufung zur Sitzung der Landespersonalvertretung und die Durchführung der Wahl obliegen dem bisherigen Landesobmann. Im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes gilt § 6 Abs. 2.

(6) Im Falle der Erledigung des Amtes des Landesobmannes oder eines seiner Stellvertreter durch schriftlich an die Landespersonalvertretung abgegebenen Verzicht, Amtsenthebung oder Erlöschung des Mandates ist binnen vier Wochen eine Neuwahl für das erledigte Amt durchzuführen.

(7) Die Namen des Landesobmannes, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Landespersonalvertretung sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 26.05.2000 bis 31.12.9999
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