(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Wahl neu zu bildende Wahlkommissionen berufen. Die Landeswahlkommission ist von der Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommission oder Sprengelwahlkommissionen sind von der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen. Es sind eine aus sieben Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehende Landeswahlkommission für das Land Steiermark sowie für jede Dienststelle oder für jeden Wahlsprengel eine gesonderte Wahlkommission, bestehend aus drei Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, zu bilden.
(2) Das Abstimmungsverfahren haben die nach Abs. 1 im Amt befindlichen Wahlkommissionen durchzuführen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in den Personalvertretungen vertretenen Wählergruppen nach dem Stärkeverhältnis ihrer Stimmen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d’Hondtschen Verfahren zu erfolgen. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Landeswahlkommission. Jede nicht in den Personalvertretungen vertretene Wählergruppe kann in der Landeswahlkommission und in den Dienststellenwahlkommissionen Vertrauenspersonen namhaft machen.
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