§ 20 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Landespersonalvertretung ist für jene Angelegenheiten zuständig, die

1.

über den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen oder

2.

die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind, oder

3.

vom betroffenen Bediensteten an sie herangetragen werden.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird, für jene Angelegenheiten zuständig, die nur Bedienstete der Dienststelle betreffen. Werden im Zuge des Verfahrens die Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes mit dem Landesamtsdirektor weitergeführt, so ist die Dienststellenpersonalvertretung berechtigt, die Landespersonalvertretung mit der Weiterführung der Angelegenheit zu betrauen.

(3) Wird in Verhandlungen zwischen der Landespersonalvertretung einerseits und der Landesregierung oder dem Landesamtsdirektor andererseits ein Vertreter der Dienststelle beigezogen, so ist auch die Dienststellenpersonalvertretung beizuziehen.

(4) Die Landespersonalvertretung ist befugt, Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen zu treffen, insbesondere zu diesem Zweck Versammlungen der Dienststellenobmänner einzuberufen.

(5) Die Dienststellenpersonalvertretung ist befugt, Anträge, Vorschläge und Anregungen an die Landespersonalvertretung heranzutragen. Die Landespersonalvertretung hat über das von ihr Veranlaßte innerhalb angemessener Frist Mitteilung zu machen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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