§ 20 LPVG 1999 (Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999), Zuständigkeit der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung - JUSLINE Österreich
§ 20 LPVG 1999 Zuständigkeit der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Landespersonalvertretung ist für jene Angelegenheiten zuständig, die
1.Ziffer einsüber den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen oder
2.Ziffer 2die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind, oder
3.Ziffer 3vom betroffenen Bediensteten an sie herangetragen werden.
(2)Absatz 2Die Dienststellenpersonalvertretung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird, für jene Angelegenheiten zuständig, die nur Bedienstete der Dienststelle betreffen. Werden im Zuge des Verfahrens die Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes mit dem Landesamtsdirektor weitergeführt, so ist die Dienststellenpersonalvertretung berechtigt, die Landespersonalvertretung mit der Weiterführung der Angelegenheit zu betrauen.
(3)Absatz 3Wird in Verhandlungen zwischen der Landespersonalvertretung einerseits und der Landesregierung oder dem Landesamtsdirektor andererseits ein Vertreter der Dienststelle beigezogen, so ist auch die Dienststellenpersonalvertretung beizuziehen.
(4)Absatz 4Die Landespersonalvertretung ist befugt, Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen zu treffen, insbesondere zu diesem Zweck Versammlungen der Dienststellenobmänner einzuberufen.
(5)Absatz 5Die Dienststellenpersonalvertretung ist befugt, Anträge, Vorschläge und Anregungen an die Landespersonalvertretung heranzutragen. Die Landespersonalvertretung hat über das von ihr Veranlaßte innerhalb angemessener Frist Mitteilung zu machen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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