Die Kommission hat bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Vertreter des Dienstgebers einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist an die
1. | für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung, | |||||||||
2. | Landesamtsdirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes und | |||||||||
3. | Landespersonalvertretung | |||||||||
zu übermitteln. |
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