Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Die Kommission hat bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Vertreter des Dienstgebers einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist an die
1.Ziffer einsfür Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung,
2.Ziffer 2Landesamtsdirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes und
3.Ziffer 3Landespersonalvertretung
zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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