§ 43 LPVG 1999 Berichtspflicht

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Kommission hat bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Vertreter des Dienstgebers einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist an die

1.

für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung,

2.

Landesamtsdirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes und

3.

Landespersonalvertretung

zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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