Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeit als Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Tätigkeiten in Ausübung des Mandates eines Personalvertreters gelten als dienstliche Verrichtungen.
(2)Absatz 2Den Personalvertretern steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit zu. Bei der Diensteinteilung ist auf die Tätigkeit des Bediensteten als Personalvertreter entsprechend Bedacht zu nehmen und für eine entsprechende dienstliche Entlastung des Personalvertreters vorzusorgen.
(3)Absatz 3Auf Antrag der Landespersonalvertretung sind bei einer Anzahl bis zu 5000 Bedienstete drei Mitglieder und für je weitere angefangene tausend Bedienstete jeweils ein weiteres Mitglied der Landespersonalvertretung zur Gänze vom Dienst freizustellen.
(4)Absatz 4Jede in der Landespersonalvertretung vertretende Fraktion hat nach Maßgabe der nach Abs. 3 ermittelten Dienstfreistellungen und in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Anspruch darauf, daß eines ihrer Mitglieder zur Gänze vom Dienst freigestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Jede in der Landespersonalvertretung vertretende Fraktion hat nach Maßgabe der nach Absatz 3, ermittelten Dienstfreistellungen und in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Anspruch darauf, daß eines ihrer Mitglieder zur Gänze vom Dienst freigestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5)Absatz 5Sofern die Zahl der nach Abs. 3 ermittelten Dienstfreistellungen die Zahl der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen übersteigt, ist die verbleibende Anzahl der zu vergebenden Dienstfreistellungen mittels Kennzahl wie folgt auf die Fraktionen zu verteilen (d’Hondtsches Verfahren):Sofern die Zahl der nach Absatz 3, ermittelten Dienstfreistellungen die Zahl der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen übersteigt, ist die verbleibende Anzahl der zu vergebenden Dienstfreistellungen mittels Kennzahl wie folgt auf die Fraktionen zu verteilen (d’Hondtsches Verfahren):
1.Ziffer einsUnter Abzug zweier Mandate pro Fraktion für jede nach Abs. 4 zustehende Dienstfreistellung werden die für die Fraktionen verbleibenden Mandate nebeneinander geschrieben, unter jede Mandatszahl die Hälfte, darunter das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Kennzahl gilt bei drei zu vergebenden Dienstfreistellungen die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Dienstfreistellungen die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.Unter Abzug zweier Mandate pro Fraktion für jede nach Absatz 4, zustehende Dienstfreistellung werden die für die Fraktionen verbleibenden Mandate nebeneinander geschrieben, unter jede Mandatszahl die Hälfte, darunter das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Kennzahl gilt bei drei zu vergebenden Dienstfreistellungen die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Dienstfreistellungen die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
2.Ziffer 2Jede Fraktion erhält so viele Dienstfreistellungen, als die Kennzahl in der ihr nach Z 1 zukommenden Mandatssumme enthalten ist.Jede Fraktion erhält so viele Dienstfreistellungen, als die Kennzahl in der ihr nach Ziffer eins, zukommenden Mandatssumme enthalten ist.
3.Ziffer 3Haben nach dieser Berechnung mehrere Fraktionen Anspruch auf eine oder mehrere zu vergebende Dienstfreistellungen, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Landespersonalvertretung zu ziehen ist.
(6)Absatz 6Die Tätigkeit der Personalvertreter ist grundsätzlich als besonders verantwortungsvolle Aufgabe und Funktion anzusehen. Die Personalvertreter haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf einen der Dienstlaufbahn ihres bisherigen Dienstpostens entsprechenden Dienstposten. Eine ständige Verwendung außerhalb des letzten Dienstortes darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreffenden erfolgen.
(7)Absatz 7Zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung haben Personalvertreter Anspruch auf Sonderurlaub im erforderlichen Ausmaß.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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