§ 9 LPVG 1999 Dienststellenobmann

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung haben aus ihrer Mitte den Dienststellenobmann und seinen (seine) Obmannstellvertreter zu wählen. § 5 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die Namen des Obmannes, der Stellvertreter und der übrigen gewählten Personalvertreter sind an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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