§ 12 LPVG 1999 Durchführung der Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenobmann mindestens einmal in jedem Kalenderjahr unter Angabe der von ihm zu bestimmenden Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind gleichzeitig schriftlich einzuladen.

(2) Der Dienststellenobmann hat weiters die Dienststellenversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der in der Dienststellenversammlung stimmberechtigten Bediensteten oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung, jedoch mindestens zwei Mitgliedern, unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind gleichzeitig schriftlich einzuladen.

(3) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen. Von der Einberufung der Dienststellenversammlung sind der Leiter der Dienststelle und die Landespersonalvertretung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

(4) In der Dienststellenversammlung ist jeder am Tag der Abhaltung der Dienststellenversammlung wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

(5) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich. Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so hat eine halbe Stunde nach dem angesetzten Zeitpunkt die Dienststellenversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig ist.

(6) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (§ 11 Abs. 2 Z 3) sowie im Falle der Beschlußfassung über die Zusammenfassung oder Teilung von Dienststellenpersonalvertretungen (§ 11 Abs. 2 Z 6) bedarf der Beschluß der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle. Der Antrag auf Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung muß schriftlich gestellt werden und von mindestens einem Drittel der Bediensteten unterfertigt sein. Der Antrag muß in der Tagesordnung angeführt sein. Der zweite Satz des Abs. 5 gilt in diesem Falle nicht.

(7) Jeder zur Dienststellenversammlung stimmberechtigte Bedienstete ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Über Anträge, die einen Gegenstand betreffen, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur dann in derselben Sitzung abgestimmt werden, wenn diesen Anträgen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber drei Mitgliedern, die Dringlichkeit zuerkannt wird.

(8) Bei Dienststellen, für die eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung gebildet wurde, bei Dienststellen, für die zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet wurden, sowie bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden.

(9) Abs. 1 bis 7 gelten für die Durchführung einer Teildienststellenversammlung sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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