(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.
(3) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn
1. | das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt, | |||||||||
2. | besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen oder | |||||||||
3. | die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert. | |||||||||
Abweichend davon sind die Bestimmungen des § 2a (Betriebsübergang) und des § 40 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden. |
(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
(5) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.
(6) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(7) § 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
b) | das vollendete 15. Lebensjahr; | |||||||||
c) | die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden; | |||||||||
d) | die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen; | |||||||||
e) | ein einwandfreies Vorleben, wobei der Dienstgeber ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Vertragsbediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen; diese Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. | |||||||||
Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 3a), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sowie eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. |
(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit.a kann im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen. Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 6 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, gelten sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Aufnahme als Vertragsbediensteter auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen.
(4) Für die Festsetzung der Dienstposten im Dienstpostenplan und die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen des § 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Aufnahme eines Vertragsbediensteten darf nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist und die Aufnahmeerfordernisse erfüllt sind.
(5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig nach den Bestimmungen des § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, verpflichtet werden, diese binnen 3 Jahren nach seiner Aufnahme erfolgreich abzulegen. Der Vertragsbedienstete, der vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurde (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973, LGBl. 1000) hat die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Für die Dienstprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 und 98 bis 107 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß sowie die Bestimmungen des § 11 Abs. 4.
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 53 Z 7) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
a) | bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder | |||||||||
b) | Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen der Gemeinde oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteils des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. |
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 41 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 53 Z 7) auf das Land NÖ (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Die Gemeinde hat den nach Abs. 5 betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 37 Abs. 2 lit.g.
(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
a) | in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt; | |||||||||
b) | ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird; | |||||||||
c) | ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird; | |||||||||
d) | welchem Dienstzweig und welcher Entlohnungsgruppe der Vertragsbedienstete angehören soll; | |||||||||
e) | ob der Vertragsbedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung); | |||||||||
f) | ob die gemäß § 2 Abs. 5 vorgesehene Dienstprüfung innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme erfolgreich abzulegen ist; | |||||||||
g) | dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden; | |||||||||
h) | den Namen und die Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse. |
(2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder des Dienstzweiges sowie eine Höherreihung gemäß § 18a Abs. 1 lit.b ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde frei werdende Dienstposten auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesonders jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. |
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Überdies gilt § 28 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400. Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.
(2) Sind für bestimmte Dienstzweige Sondervorschriften vorhanden, gelten sie auch für Vertragsbedienstete.
(3) Bei der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(4) Das Dienstgeheimnis ist, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu beachten, soferne der Vertragsbedienstete nicht für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) von diesem schriftlich entbunden wurde. Die Bestimmungen des § 30 GBDO, LGBl. 2400, sind anzuwenden.
(5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt oder | |||||||||
3. | der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder | |||||||||
4. | der Dienstgeber das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 37 Abs. 2 lit.a, c, d, f oder 39 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt oder | |||||||||
5. | ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet. |
(7) (entfällt)
(8) (entfällt)
(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 46 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400.
(4) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO, LGBl. 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
(6) Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.
(7) Soferne ein Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß § 4 Abs. 1 dritter Satz in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, | |||||||||
wenn den betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit (§ 4e) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für die Landesvertragsbediensteten sinngemäß.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
(1) Die §§ 4c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 4a Abs. 1 bis 3 und § 4c bis 4f und 4g Abs. 1 und 2 nicht.
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und den Grund der Verhinderung nachzuweisen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters oder leitenden Gemeindebeamten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (Abs. 7) ausübt.
(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist vom Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(6) Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
(7) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn
1. | dem Vertragsbediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden, oder | |||||||||
2. | der Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen. |
(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit
- | seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner | |||||||||
- | seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel | |||||||||
- | einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil | |||||||||
- | seiner Schwester oder seinem Bruder | |||||||||
- | seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder | |||||||||
- | seinen Wahleltern oder Wahlkindern | |||||||||
nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden: | ||||||||||
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist oder mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. |
(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.
Bezüglich des Verbots der Geschenkannahme gilt § 33 GBDO, LGBl. 2400.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (§ 13), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen).
(3) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, daß die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist (§ 26). Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(1) Die Vertragsbediensteten sind in die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, mt1, mt2, s1 und s2 einzureihen.
(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige – vor allem für die erforderliche Vor- und Ausbildung – sind die diesbezüglichen Bestimmungen der GBDO sinngemäß anzuwenden, wobei die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I, II, III, IV, V, VI, VII sowie MT1, MT2, S1 und S2 entsprechen. Wird ein Vertragsbediensteter auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Nr. 48 (“Gehobener Erzieherdienst”), Nr. 49 (“Gehobener Fürsorgedienst”) oder Nr. 50 (“Gehobener Jugendfürsorgedienst”) aufgenommen, ist die vorgeschriebene schulische Fachausbildung als Aufnahmebedingung ausreichend.
in der | in der Entlohnungsgruppe | ||||||
Entlohnungs- | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
stufe | Euro | ||||||
1 | 2145,7 | 2152,2 | 2174,9 | 2210,3 | 2278,1 | 2477,2 | 3037,6 |
2 | 2166,1 | 2175,6 | 2203,5 | 2253,3 | 2339,6 | 2580,6 | 3170,1 |
3 | 2186,5 | 2199,0 | 2232,1 | 2296,3 | 2401,1 | 2684,0 | 3302,6 |
4 | 2206,9 | 2222,4 | 2260,7 | 2339,3 | 2462,6 | 2787,4 | 3435,1 |
5 | 2227,3 | 2245,8 | 2289,3 | 2382,3 | 2524,1 | 2890,8 | 3567,6 |
6 | 2247,7 | 2269,2 | 2317,9 | 2425,3 | 2585,6 | 2994,2 | 3700,1 |
7 | 2268,1 | 2292,6 | 2346,5 | 2468,3 | 2647,1 | 3097,6 | 3832,6 |
8 | 2288,5 | 2316,0 | 2375,1 | 2511,3 | 2708,6 | 3201,0 | 3965,1 |
9 | 2308,9 | 2339,4 | 2403,7 | 2554,3 | 2770,1 | 3304,4 | 4097,6 |
10 | 2329,3 | 2362,8 | 2432,3 | 2597,3 | 2831,6 | 3407,8 | 4230,1 |
11 | 2349,7 | 2386,2 | 2460,9 | 2640,3 | 2893,1 | 3511,2 | 4362,6 |
12 | 2370,1 | 2409,6 | 2489,5 | 2683,3 | 2954,6 | 3614,6 | 4495,1 |
13 | 2390,5 | 2433,0 | 2518,1 | 2726,3 | 3016,1 | 3718,0 | 4627,6 |
14 | 2410,9 | 2456,4 | 2546,7 | 2769,3 | 3077,6 | 3821,4 | 4760,1 |
15 | 2431,3 | 2479,8 | 2575,3 | 2812,3 | 3139,1 | 3924,8 | 4892,6 |
16 | 2451,7 | 2503,2 | 2603,9 | 2855,3 | 3200,6 | 4028,2 | 5025,1 |
17 | 2472,1 | 2526,6 | 2632,5 | 2898,3 | 3262,1 | 4131,6 | 5157,6 |
18 | 2492,5 | 2550,0 | 2661,1 | 2941,3 | 3323,6 | 4235,0 | 5290,1 |
19 | 2512,9 | 2573,4 | 2689,7 | 2984,3 | 3385,1 | 4338,4 | 5422,6 |
20 | 2533,3 | 2596,8 | 2718,3 | 3027,3 | 3446,6 | 4441,8 | 5555,1 |
21 | 2553,7 | 2620,2 | 2746,9 | 3070,3 | 3508,1 | 4545,2 | 5687,6 |
in der | in der Entlohnungsgruppe | |||
Entlohnungs- | mt1 | mt2 | s1 | s2 |
stufe | Euro | |||
1 | 2841,4 | 2589,8 | 2589,8 | 2368,2 |
2 | 2899,9 | 2644,9 | 2644,9 | 2400,0 |
3 | 2959,9 | 2702,2 | 2702,2 | 2433,9 |
4 | 3022,4 | 2759,4 | 2759,4 | 2468,6 |
5 | 3084,8 | 2821,5 | 2821,5 | 2503,7 |
6 | 3172,2 | 2885,5 | 2885,5 | 2538,3 |
7 | 3260,6 | 2949,2 | 2949,2 | 2572,6 |
8 | 3375,8 | 3031,4 | 3031,4 | 2626,9 |
9 | 3491,7 | 3140,9 | 3140,9 | 2662,9 |
10 | 3607,0 | 3210,0 | 3248,5 | 2730,7 |
11 | 3721,4 | 3263,0 | 3302,1 | 2767,1 |
12 | 3836,8 | 3320,1 | 3358,8 | 2890,6 |
13 | 3951,4 | 3424,3 | 3463,0 | 2931,8 |
14 | 4067,7 | 3539,0 | 3577,3 | 2974,1 |
15 | 4182,2 | 3654,6 | 3693,6 | 3029,9 |
16 | 4298,0 | 3769,8 | 3808,2 | 3086,2 |
17 | 4413,3 | 3876,8 | 3915,2 | 3142,5 |
18 | 4529,6 | 3983,5 | 4022,4 | 3198,4 |
19 | 4645,9 | 4046,5 | 4085,2 | 3254,6 |
20 | 4762,1 | 4111,9 | 4150,3 | 3310,5 |
21 | 4878,7 | 4172,1 | 4210,7 | 3365,9 |
22 | 4994,8 | 4235,3 | 4273,7 | 3421,0 |
23 | 5111,2 | - | - | 3477,0 |
24 | - | - | - | 3532,2 |
(1) Hinsichtlich der gesonderten Bezeichnung der Funktionsdienstposten und ihrer Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen der GBDO sinngemäß.
(2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z 16 NÖ STROG, LGBl. 1026) kann Vertragsbedienstete mit Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO, LGBl. 2400, innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:
Entlohnungsgruppe 1 | Funktionsgruppe 3 |
Entlohnungsgruppe 2 | Funktionsgruppe 4 |
Entlohnungsgruppe 3 | Funktionsgruppe 5 |
Entlohnungsgruppe 4 | Funktionsgruppe 6 oder 7 |
Entlohnungsgruppe 5 | Funktionsgruppe 7 |
Entlohnungsgruppe 6 | Funktionsgruppe 8, 9 oder 10 |
Entlohnungsgruppe 7 | Funktionsgruppe 9, 10, 11, 12 oder 13. |
Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d GBDO, LGBl. 2400, innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, zugewiesen ist, deren Wertigkeit um eine Gruppe die Grundentlohnungsgruppe übersteigt. |
(3) Vertragsbedienstete der Dienstzweige
- | Nr. 44 (Höherer Verwaltungsdienst), | |||||||||
- | Nr. 45 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst), | |||||||||
- | Nr. 54 (Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst) | |||||||||
- | Nr. 56 (Gehobener Verwaltungsdienst) | |||||||||
- | Nr. 69 (Rechnungsfachdienst) | |||||||||
- | Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst) | |||||||||
- | Nr. 85 (Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst), | |||||||||
die nach Abs. 1 mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut worden sind, haben die für ihren Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen, widrigenfalls gilt die Betrauung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen des Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern. Für die Dienstprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und der §§ 98 bis 107 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß. |
(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung (Abs. 3) vornehmen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.
in der | in der Funktionsgruppe | |||||
Entlohnungs- | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
stufe | Euro | |||||
1 | 3507,7 | 3972,6 | 4576,7 | 5465,7 | 6384,4 | 7762,4 |
2 | 3666,5 | 4179,7 | 4894,2 | 5880,3 | 6840,1 | 8301,1 |
3 | 3825,3 | 4386,8 | 5211,7 | 6294,9 | 7295,8 | 8839,8 |
4 | 3984,1 | 4593,9 | 5529,2 | 6709,5 | 7751,5 | 9378,5 |
5 | 4142,9 | 4801,0 | 5846,7 | 7124,1 | 8207,2 | 9917,2 |
6 | 4301,7 | 5008,1 | 6164,2 | 7538,7 | 8662,9 | 10455,9 |
7 | 4460,5 | 5215,2 | 6481,7 | 7953,3 | 9118,6 | 10994,6 |
8 | 4619,3 | 5422,3 | 6799,2 | 8367,9 | 9574,3 | 11533,3 |
9 | 4778,1 | 5629,4 | 7116,7 | 8782,5 | 10030,0 | 12072,0 |
10 | 4936,9 | 5836,5 | 7434,2 | 9197,1 | 10485,7 | 12610,7 |
11 | 5095,7 | 6043,6 | 7751,7 | 9611,7 | 10941,4 | - |
12 | 5254,5 | 6250,7 | 8069,2 | 10026,3 | 11397,1 | - |
13 | 5413,3 | 6457,8 | 8386,7 | 10440,9 | - | - |
14 | 5572,1 | 6664,9 | 8704,2 | - | - | - |
15 | 5730,9 | 6872,0 | 9021,7 | - | - | - |
16 | 5889,7 | 7079,1 | - | - | - | - |
17 | 6048,5 | 7286,2 | - | - | - | - |
18 | 6207,3 | 7493,3 | - | - | - | - |
19 | 6366,1 | - | - | - | - | - |
20 | 6524,9 | - | - | - | - | - |
21 | 6683,7 | - | - | - | - | - |
Für die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe sind die Bestimmungen des § 17 GBGO sinngemäß anzuwenden. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen 1 bis 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I bis VII sowie MT1, MT2, S1 und S2.
Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus den §§ 6c Abs. 2, 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.
(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September, die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den dem Vertragsbediensteten gebührenden Bezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Bezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Vertragsbedienstete das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten von seinem Monatsbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden.
(5) Der Vertragsbedienstete kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen 3 Jahren zurückfordern.
(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten, wenn
1. | der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder | |||||||||
2. | der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertragsbediensteten keine endgültige Entscheidung trifft und der Vertragsbedienstete binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Klage einbringt. |
(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach fünf Jahren in die Entlohnungsstufe 2 seiner Entlohnungsgruppe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.
(2) Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (§ 18 Abs. 1 lit.b) oder Funktionsgruppe (§ 11) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.
(3) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.
(1) Der Vertragsbedienstete kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat)
a) | bei mindestens durchschnittlichen Leistungen in eine höhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe eingestuft werden; | |||||||||
b) | bei überdurchschnittlichen Leistungen mit Nachtrag zum Dienstvertrag ohne Änderung des Dienstzweiges in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höhergereiht werden, wenn er den Entlohnungsgruppen 1 bis 7 angehört. Für die Entlohnungsgruppe 7 gilt als Leistungsentlohnungsgruppe die Funktionsgruppe 8. |
(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Vertragsbediensteter nur um höchstens drei Entlohnungsstufen einschließlich der Höchststufenzulage höher gereiht werden.
(3) Eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Vertragsbediensteter erfolgen. Wenn der Vertragsbedienstete die Entlohnungsgruppe, die er durch eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, wegen Erfüllung der Aufnahmebedingungen auch durch eine Überstellung gemäß § 13 hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b möglich. § 16 Abs. 4 GBGO gilt sinngemäß.
(4) Eine außerordentliche Vorrückung oder Höherreihung ist entweder mit 1. Jänner oder mit 1. Juli vorzunehmen.
(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die wöchentliche Arbeitszeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt bei einem Beschäftigungsausmaß von zumindest der Hälfte der Normalleistung eines Vollbeschäftigten in voller Höhe.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32c Abs. 1 Z. 1 bis 3 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Auf die Bildungsteilzeit sind die Bestimmungen des § 32c Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; § 32c Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden kann und die Mindestdauer der Bildungsfreistellung zwei Monate zu betragen hat.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32e Abs. 1 Z. 2 oder 3 können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 32e über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle einer Freistellung nach Abs. 2 oder 3 sind hinsichtlich der Berechnung der Entlohnung die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden.
Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Für die Nebengebühren und die Personalzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten sinngemäß.
(2) Der Gemeinderat kann den Vertragsbediensteten die Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO als Dienstzulage in Form von Vorrückungsbeträgen gewähren. Die Errechnung der anstelle der Sonderzulage gebührenden Vorrückungsbeträge hat in folgender Weise zu erfolgen: Es ist jener Betrag zu errechnen, der 86 % der gebührenden Sonderzulage einschließlich eines Zuschlages von der Kinderzulage ausmacht. Es gebühren soviele Vorrückungsbeträge als erforderlich sind, um den so errechneten Betrag zu decken, wobei die Überschreitung der Vorrückungsbeträge durch den so errechneten Betrag bis zu 2%o des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9, unberücksichtigt bleibt. Es gebühren jedenfalls höchstens drei Vorrückungsbeträge.
(3) Unter Vorrückungsbeträgen gemäß Abs. 2 sind die der jeweiligen Entlohnungsstufe folgenden Vorrückungsbeträge zu verstehen. Fehlen in der jeweiligen Entlohnungsgruppe die zur Berechnung der Zulage gemäß Abs. 2 erforderlichen Vorrückungsbeträge, sind die erforderlichen Vorrückungsbeträge durch entsprechende Vervielfachung des Unterschiedsbetrages von der letzten auf die vorletzte Entlohnungsstufe zu ermitteln.
(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Vertragsbediensteter einen anderen Vertragsbediensteten einer höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Gemeindebeamten einer vergleichbar höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Entlohnungs-(Verwendungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Vertragsbedienstete höher verwendet wird.
Die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten haben Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren.
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Für die Gewährung von Naturalbezügen und Dienstkleidung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Gemeindebeamten sinngemäß.
(1) Einem Vertragsbediensteten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Wird einem Vertragsbediensteten die Anerkennung nach Abs. 1 vom Bürgermeister ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Monatsbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Monatsbezuges verbunden. Der Gemeinderat (Stadtsenat) kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Monatsbezuges gewähren.
(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Die Bestimmungen der GBDO, LGBl. 2400, sind dabei sinngemäß anzuwenden. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 53 Abs. 5 GBDO ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind.
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 v.H. des Monatsbezuges.
(4) Die in den Abs. 1 und 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles (ausgenommen Unfall im Dienst) ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Abs. 1 und 3 über die in Abs. 1 und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil durch Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) gewährt werden.
(7) Der Monatsbezug ist dem Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Wird der Vertragsbedienstete durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. Auf diese Leistungen sind die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften dem Vertragsbediensteten zustehenden Beträge anzurechnen.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren während der Zeit, in der sie nach den Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeitdauer, für die ein Beschäfigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalles oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(10) Der Bürgermeister hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nach Abs. 9 nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten der Gemeinde bekannt gegebene Wohnadresse.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Wiederaufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf die Gemeinde in jenem Umfang über, in dem sie an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner und seinen Geschwistern ein.
(1) Einem Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuß gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Solange ein Vorschußrest besteht, darf ein neuer Vorschuß nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschußrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.
(3) Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 ein Vorschuß bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten bestimmt sich nach einem Stichtag, der unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen ist, soferne in den §§ 29 und 30 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Der Stichtag gemäß Abs. 1 ist für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend.
(1) Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß § 46 die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei:
a) | Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde; | |||||||||
b) | Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das aus Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde; | |||||||||
c) | Dienstzeiten, für die der Vertragsbedienstete einen Ruhegenuß bezieht. |
(1) Der Stichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird mit dem Tage der Aufnahme wirksam.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe, für die die Festsetzung eines Stichtages nicht vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1), in eine Entlohnungsgruppe überstellt, für die die Festsetzung eines Stichtages vorgesehen ist, so tritt an die Stelle des Tages der Aufnahme der Tag der Überstellung.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen, für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt § 31a Abs. 9 sinngemäß. Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen halben Arbeitstag betragen; dies gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete.
(3) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit, während der ein Vertragsbediensteter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Vertragsbedienstete während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und die Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten mitteilt. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete Beginn und Ende der Dienstverhinderung zu bescheinigen.
(5) Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Ein Vertragsbediensteter mit schulpflichtigen Kindern ist für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(6) Wird der Vertragsbedienstete vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 vorletzter Satz konsumiert ist.
(7) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
1. | bis zum vollendeten 43. Lebensjahr: 200 Arbeitsstunden; | |||||||||
2. | ab dem vollendeten 43. Lebensjahr: 240 Arbeitsstunden. |
(2) Das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 erhöht sich
a) | um 32 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Vertragsbedienstete der Dienstzweige Nr. 48 (Gehobener Erzieherdienst), 49 (Gehobener Fürsorgedienst), 50 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 53a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)), 60 (Erzieherfachdienst), 62 (Fürsorgedienst), 63 (Hebammendienst), 64 (Jugendfürsorgedienst), 65 (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), 78 (Mittlerer Erzieherdienst), 79 (Fürsorgehilfsdienst), 80 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 81 (Sanitätshilfsdienst); | |||||||||
b) | um 48 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H. |
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes gegen Entfall der Bezüge (§ 32) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (§ 32b Abs. 1 Z 2) oder einer Bildungsfreistellung (§ 32c) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 32e), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. § 31 Abs. 4 gilt nicht. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(7) Teilbeschäftigte oder nach § 32b Abs. 1 Z 1 teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Vertragsbedienstete eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ganz oder teilweise trägt. Dieser Urlaub gilt, soweit er nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
(1) Für die Gewährung eines Sonderurlaubes an einen Vertragsbediensteten gelten die Bestimmungen der §§ 93, 94 und 96 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(3) Über Antrag ist im Anschluß an einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), auf dessen Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Die Anrechnung wird mit dem Wiederantritt des Dienstes wirksam.
(4) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(5) Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 4 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(6) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 4 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(1) Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre; | |||||||||
2. | ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Vertragsbediensteten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder | |||||||||
3. | seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist, | |||||||||
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umständen zutrifft. |
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Vertragsbediensteten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1. | um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates, | |||||||||
2. | um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates, | |||||||||
3. | um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, der Präsident des jeweiligen Landtages, | |||||||||
zu hören. |
(7) Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 16 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem § 20 Abs. 1 und der §§ 43 und 44 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Vertragsbediensteten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 und der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 Anspruch hätte, wenn er mit Ablauf des letzten Kalenderjahres vor der Dienstfreistellung als Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den Dienstbezug übersteigen, der dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden. Für künftige Anpassungen dieses Monatsbezuges gilt § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß.
(9) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Abs. 7 bis 9 ergeben hätte.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Vertragsbedienstete, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine den Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(12) Ebenso ist einem Vertragsbediensteten, der Funktionär der Gewerkschaft ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. | teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1 oder | |||||||||
2. | gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge | |||||||||
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. |
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Der Bürgermeister hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(6) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
1. | das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, | |||||||||
2. | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
3. | der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nachzuweisen. | |||||||||
Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. |
(2) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit nach § 19 Abs. 2 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen.
(3) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden
1. | Beschäftigungsverbotes nach den §§ 2 oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, | |||||||||
2. | Karenzurlaubes nach §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, | |||||||||
3. | Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes | |||||||||
ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam. |
(1) Einem Vertragsbediensteten, der zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst zur Gemeinde gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: vom Stadtsenat) auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. | den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge, | |||||||||
2. | die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
3. | eine gänzliche Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder | |||||||||
5. | ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, | |||||||||
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen. |
(6) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der Normalleistung (§ 4b Abs. 1) betragen.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
2. | einer in § 32b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 32b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet. | |||||||||
Der gemeinsame Haushalt gemäß Z. 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 1 ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 auf Antrag zulässig..
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 32 Abs. 2 oder 3 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.
(6) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Einem Vertragsbediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Vertragsbedienstete das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Der Vertragsbedienstete hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn
1. | er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, | |||||||||
2. | er aus seinem Verschulden entlassen oder gekündigt wird, | |||||||||
3. | sein Dienstverhältnis vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter aus dem Grund des § 35 Abs. 2 wegen eines Anspruchs auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters endet. |
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 31a Abs. 4 und 5 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Ersatzleistung für die verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Wochenstundenzahl gemäß § 4b Abs. 1 zu ermitteln.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 7 Abs. 2) des Vertragsbediensteten im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses vermindert um eine allfällige Kinderzulage. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die Bemessungsgrundlage der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres jeweils vermindert um eine allfällige Kinderzulage.
(6) Wurde bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den von Beginn dieses Kalenderjahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses ermittelten aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den in Abs. 2 Z. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Der aliquote Jahresurlaub ist im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu ermitteln.
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 26 Abs. 9:
a) | durch Tod; | |||||||||
b) | durch einverständliche Lösung; | |||||||||
c) | durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde; | |||||||||
d) | durch vorzeitige Auflösung; | |||||||||
e) | mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat. | |||||||||
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. |
(2) Dem schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist stattzugeben, wenn dem Vertragsbediensteten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 37 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 39 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 16 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(1) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (§ 35 Abs. 1 lit.b), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne triftigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung kann der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall
1. | abweichend von Abs. 4 einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Abs. 1 vorsehen oder | |||||||||
2. | von der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten überhaupt absehen. |
(4) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
1. | die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil; | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im § 37 Abs. 2 lit.b, e, g oder h angeführten Gründen gekündigt wird; | |||||||||
3. | das Dienstverhältnis durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 39 Abs. 5) beendet wurde; | |||||||||
4. | die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann; | |||||||||
5. | der Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. |
(5) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
1. | dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde, | |||||||||
2. | den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten, | |||||||||
3. | dem Fahrtkostenersatz, | |||||||||
4. | den Lehrmittelkosten, | |||||||||
5. | den Reisegebühren, | |||||||||
6. | sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die von der Gemeinde ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden. |
(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.
(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
a) | wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
b) | wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens als geistig oder körperlich ungeeignet erweist; | |||||||||
c) | wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
d) | wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte besondere Verpflichtung nicht erfüllt; | |||||||||
e) | wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird; | |||||||||
f) | wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
g) | wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in dem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat; | |||||||||
h) | wenn der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat. |
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes.
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Monates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 26 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden. |
(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung der Geldleistungen freizugeben.
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet § 47 Abs. 2 lit.a NÖ STROG, LGBl. 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
a) | wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte; | |||||||||
b) | wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt; | |||||||||
c) | wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt; | |||||||||
d) | wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen; | |||||||||
e) | wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt. |
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
1. | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
2. | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
3. | die Verurteilung auch oder ausschließlich gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 oder 312a StGB erfolgt ist. | |||||||||
Das Dienstverhältnis endet im Fall der auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde. |
(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) als aufgelöst, und zwar
a) | bei Verwendungen gemäß § 3a mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen | |||||||||
aa) | mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist; | |||||||||
bb) | mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 2 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, | |||||||||
es sei denn, daß besondere dienstliche Interessen das Fortbestehen des Dienstverhältnisses rechtfertigen. |
(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 7 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 7 Abs. 3. | |||||||||
2. | Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen. | |||||||||
3. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten des Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).
(1) Der Bürgermeister kann einen Vertragsbediensteten auf bestimmte Zeit (§ 3) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 5 zuständigen Organes der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.
(2) Verweigert das nach § 1 Abs. 5 zuständige Organ der Gemeinde die Genehmigung für eine vom Bürgermeister nach Abs. 1 getroffene Maßnahme, so gilt das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde, als beendet und die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.
(1) Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes finden die für Gemeindewachebeamte gemäß § 24 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(3) Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.
in der Entlohnungs- | Entlohnungsgruppe |
E 2c | |
Euro | |
1 | 2171,6 |
2 | 2195,0 |
3 | 2218,5 |
4 | 2247,1 |
5 | 2276,1 |
6 | 2310,2 |
7 | 2344,5 |
8 | 2380,1 |
(1) Die Funktionsdienstposten der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind vom Gemeinderat festzulegen und einer Funktionsgruppe zuzuordnen.
(2) Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen und das Ausmaß der Funktionszulagen gelten die Bestimmungen des § 25 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, sinngemäß.
(1) Der Musikschullehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
(2) Der Musikschullehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(3) Der Musikschullehrer hat die Weisungen des Leiters der Musikschule zu befolgen.
(1) Der Leiter der Musikschule ist unmittelbarer Vorgesetzter der Musikschullehrer.
(2) Er ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb in der Musikschule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen verantwortlich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen. Er hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Er hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Vorschläge für die Personalentwicklung an der Musikschule zu erstatten und ist bei der Aufnahme von Musikschullehrern zu hören.
(3) Der Leiter der Musikschule hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Musikschullehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er ist befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Mißstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
(4) Der Leiter der Musikschule hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Leiters der Musikschule um höchstens zwei Jahre verlängern.
(1) Die von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf in
a) | 999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Unterrichtseinheiten mit mindestens 9 Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Eine Jahresstunde ist als eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zu verstehen. | |||||||||
b) | 473 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Abs. 3) und | |||||||||
c) | 296 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Abs. 4). Im Fachbereich Elementare Musikpädagogik verringert sich diese Tätigkeit um 6 Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Musikschule mehrere Standorte und ist der Musiklehrer verpflichtet während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringert sich diese Tätigkeit um bis zu 74 Stunden, dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen der Musikschullehrer unterrichtet, Bedacht zu nehmen. |
(2) Die in Abs. 1 lit.a und b genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Musikschullehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 lit.a bis c genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
(3) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.
(4) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit.c sind in Absprache mit der Musikschulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Musikschulleitung darauf zu achten, dass die im Abs. 1 lit.c festgelegten Jahresstunden vom Musikschullehrer auch erfüllt werden können.
(5) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:
Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule | Lehrverpflichung | Vor- und Nachbereitung | Kulturelle Aktivitäten |
bis 18.500 Jahresstunden | 74 | 35 | 22 |
über 18.500 Jahresstunden | 222 | 105 | 66 |
Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf. |
(6) Auf die Gesamtstundenanzahl eines vollbeschäftigten oder teilbeschäftigten Leiters einer Musikschule ist für die Leitung der Musikschule in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:
ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule | Lehrverpflichtung | Vor- und Nachbereitung | Kulturelle Aktivitäten |
2.960 | 222 | 105 | 66 |
5.550 | 296 | 140 | 88 |
7.400 | 370 | 175 | 110 |
9.250 | 444 | 210 | 132 |
11.100 | 555 | 263 | 164 |
12.950 | 629 | 298 | 186 |
14.800 | 740 | 350 | 219 |
18.500 | 814 | 385 | 241 |
22.200 | 925 | 438 | 274 |
Die vorstehenden Leiterstunden dienen der administrativen, pädagogischen und künstlerischen Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen. Hat ein Musikschulverband Außenstellen, erhöht sich das vorstehende anrechenbare Ausmaß der Lehrverpflichtung im folgenden Ausmaß: |
Anzahl der Außenstellen | Jahresstunden |
Mehr als 3 Außenstellen | 18,5 |
Mehr als 5 Außenstellen | 37 |
Mehr als 7 Außenstellen | 55,5 |
Mehr als 9 Außenstellen | 74 |
(7) Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, tritt im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß der Differenz zwischen den im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten geleisteten Stunden und den für diese Tätigkeiten nach Abs. 1 lit.c vorgesehenen Stunden ein. Die Anhebung darf bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.
(8) Auf teilbeschäftigte Musikschullehrer sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 6) sinngemäß entsprechend ihrer Arbeitszeit anzuwenden.
(9) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 lit.a zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 7 oder Abs. 1 lit.c überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 lit.a vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
(10) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Musikschullehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
(1) Die Voraussetzungen für eine Einreihung eines Musikschullehrers in eine Entlohnungsgruppe sind ein freier Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) und die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse (Abs. 2 bis 5) für die vorgesehene Entlohnungsgruppe. Für die Musikschullehrer sind die Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 vorgesehen.
(2) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 sind vorgesehen:
1. | die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Instrumentalmusikerziehung des Lehramtsstudiums oder | |||||||||
2. | der Abschluss | |||||||||
a) | des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental- (Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder | |||||||||
b) | des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder | |||||||||
3. | der Abschluss | |||||||||
a) | des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik | |||||||||
und | ||||||||||
b) | des ersten Studienabschnittes einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder der Abschluss des Bachelorstudiums einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder | |||||||||
4. | der Abschluss | |||||||||
a) | des jeweils ersten Studienabschnittes zweier Diplomstudien der Studienrichtung der Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder | |||||||||
b) | zweier Bachelorstudien der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder | |||||||||
c) | des ersten Studienabschnittes eines Diplomstudiums und eines Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder | |||||||||
d) | des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik und der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder | |||||||||
5. | der Abschluss | |||||||||
a) | des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik | |||||||||
und | ||||||||||
b) | die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums. |
(3) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms2 sind vorgesehen:
1. | der Abschluss | |||||||||
a) | des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesang-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder | |||||||||
b) | des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder | |||||||||
2. | die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums oder | |||||||||
3. | der Abschluss | |||||||||
a) | des Diplomstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder | |||||||||
b) | des Bachelor- und Masterstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder | |||||||||
4. | der Abschluss des Diplomstudiums der Studienrichtung Musiktherapie | |||||||||
5. | der Abschluss des Studiums Tanzpädagogik an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder | |||||||||
6. | der Abschluss des Studiums Ballett an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder die erfolgreiche Ablegung der Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission. |
(4) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms3 sind vorgesehen:
1. | der Abschluss | |||||||||
a) | des ersten Studienabschnittes einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder | |||||||||
b) | des Bachelorstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder | |||||||||
2. | der Abschluss | |||||||||
a) | des Diplomstudiums Katholische und Evangelische Kirchenmusik oder | |||||||||
b) | des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Katholische Kirchenmusik oder der Studienrichtung Evangelische Kirchenmusik oder | |||||||||
3. | der Abschluss | |||||||||
a) | des Diplomstudiums des Lehramtes an Volksschulen oder Sonderschulen an einer Pädagogischen Akademie oder | |||||||||
b) | des Diplomstudiums des Lehramtes an Hauptschulen, wenn als zweites Studienfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung abgeschlossen wurde oder | |||||||||
4. | der Abschluss eines Tanz- oder Ballettgymnasiums oder | |||||||||
5. | der Abschluss | |||||||||
a) | eines facheinschlägigen Lehrgangs (Elementarmusikerziehung, Volksmusik, Instrumente wie Gambe, etc.) an einem Konservatorium oder einer Universität oder | |||||||||
b) | eines facheinschlägigen Kurzstudiums an einer Universität oder | |||||||||
6. | eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Verwendung als Musikschullehrer einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in Niederösterreich in der Entlohnungsgruppe ms4, wenn die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) nachgewiesen wird. |
(5) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms4 sind vorgesehen:
1. | die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) oder | |||||||||
2. | hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen. |
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 29/2020)
(1) Im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesem Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.
(2) Die öffentliche Ausschreibung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerber aus dem Kreis der Musikschullehrer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorhanden sind. Für die interne Ausschreibung des Dienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.
(3) Der Leiter einer Musikschule hat folgende Qualifikationen aufzuweisen:
1. | die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 oder ms2, | |||||||||
2. | eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule und | |||||||||
3. | organisatorische und kommunikative Fähigkeiten, die die kompetente Leitung einer Musikschule gewährleisten. |
(4) Das Erfordernis des Abs. 3 Z 1 wird ersetzt durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums (PhD) im Fachgebiet Kunst- und Kulturmanagement. Von dem Erfordernis des Abs. 3 Z 1 kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.
(5) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) hat der Rechtsträger der Musikschule, die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Musikschule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Musikschule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Musikschule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Musikschule zu übermitteln.
(6) Die erstmalige Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt. Bei Anwendung des Abs. 4 erster Satz ist auf die Dauer der Innehabung des Dienstpostens der Musikschulleitung eine Überstellung (§ 46i) in die Entlohnungsgruppe ms1 vorzunehmen.
(7) Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage gemäß § 46f Abs. 3 und 4 ersatzlos. Ist mit Betrauung eine Überstellung gemäß Abs. 6 letzter Satz erfolgt, so ist der Vertragsbedienstete mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktion so zu behandeln, als ob die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 unbeschadet des § 46i Abs. 3 nicht erfolgt wäre. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funktion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, welches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
(8) Die Betrauung mit dem Dienstposten des Musikschulleiters (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat (dem Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut: dem Stadtsenat.
(1) Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß § 46g Abs. 1 und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Abs. 3).
(3) Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Abs. 4 eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach der Summe der Lehrverpflichtungen der Musikschullehrer zu Beginn eines Schuljahres.
(4) Die monatliche Leiterzulage des Leiters der Musikschule beträgt bei einer Gesamtlehrverpflichtung
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Dem Leiter einer Regionalmusikschule gebührt die Leiterzulage im Ausmaß von 15 % der Bemessungsgrundlage. | ||||||||||
Die Bemessungsgrundlage der Leiterzulage ist das Monatsentgelt der letzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe. |
(5) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges. Steht ein Musikschullehrer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, dass die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(6) Teilbeschäftigte Musikschullehrer erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
(7) Hinsichtlich des Ersatzes des Mehraufwandes anlässlich von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gilt § 43 GBDO sinngemäß.
in der | in der Entlohnungsgruppe | |||
Entlohnungs- | ms1 | ms2 | ms3 | ms4 |
stufe | Euro | |||
1 | 2949,2 | 2765,2 | 2492,4 | 2276,5 |
2 | 3064,3 | 2853,0 | 2559,9 | 2320,1 |
3 | 3179,1 | 2942,2 | 2628,3 | 2365,2 |
4 | 3294,0 | 3032,4 | 2697,5 | 2410,3 |
5 | 3408,4 | 3121,5 | 2767,3 | 2455,3 |
6 | 3522,3 | 3211,0 | 2842,6 | 2500,4 |
7 | 3636,3 | 3300,4 | 2919,3 | 2545,4 |
8 | 3750,4 | 3389,2 | 2995,4 | 2590,6 |
9 | 3864,2 | 3477,6 | 3072,6 | 2636,4 |
10 | 3978,0 | 3566,5 | 3149,0 | 2682,5 |
11 | 4168,2 | 3718,0 | 3290,1 | 2775,2 |
12 | 4332,8 | 3845,1 | 3403,8 | 2851,2 |
13 | 4524,2 | 3996,3 | 3543,0 | 2953,7 |
14 | 4715,4 | 4148,4 | 3682,5 | 3055,8 |
15 | 4906,8 | 4300,5 | 3821,6 | 3157,9 |
16 | 5098,6 | 4453,3 | 3960,8 | 3260,6 |
17 | 5289,8 | 4606,7 | 4100,4 | 3362,1 |
18 | 5481,3 | 4759,8 | 4239,5 | 3463,3 |
19 | 5673,0 | 4912,7 | 4378,9 | 3564,3 |
(1) Der Stichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme vorangestellt werden:
1. | Zeiten gemäß Abs. 2 zur Gänze, | |||||||||
2. | Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und | |||||||||
3. | sonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen, und | |||||||||
a) | die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllen zur Gänze | |||||||||
b) | die Erfordernisse des Abs. 4 nicht erfüllen bis zu 3 Jahren zur Gänze. |
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 3 lit.b und der gemäß Abs. 2 Z 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 1 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
1. | Dienstzeiten und Ausbildungszeiten als Lehrling in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste im Inland oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule; | |||||||||
2. | Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; | |||||||||
3. | Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes; | |||||||||
4. | Zeiten einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren sowie die Zeit einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit); | |||||||||
5. | Zeiten einer Tätigkeit in einem Berufsorchester in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat; | |||||||||
6. | Zeiten eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums; | |||||||||
7. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums oder eines abgeschlossenen Studienabschnittes an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Musikschullehrer Aufnahmeerfordernis gewesen ist. Die Anrechnung eines Studiums umfasst | |||||||||
a) | bei Bachelor- und Masterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen; | |||||||||
b) | bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2002, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
c) | bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2002, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
d) | bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966 i.d.F. BGBl.Nr. 508/1995, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer. | |||||||||
Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. |
(3) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 2 ausgeschlossen:
1. | die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Musikschullehrer auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben hat; | |||||||||
2. | die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist, | |||||||||
3. | die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. |
(4) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 3, in denen der Musikschullehrer eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bzw. des Verbandsvorstandes im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Musikschullehrers von besonderer Bedeutung ist.
(5) Soweit Abs. 2 zur Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling auch die Zurücklegung bei einer Einrichtung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaates vorsieht, sind diese Zeiten auch dann nach Abs. 2 für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. | nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder | |||||||||
2. | in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind. |
(6) Der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum beträgt fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.
(1) Überstellung ist die Einreihung eines Musikschullehrers in eine andere Entlohnungsgruppe. Eine Überstellung ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(2) Bei der Überstellung eines Musikschullehrers in eine andere für Musikschullehrer vorgesehene Entlohnungsgruppe gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Entlohnungsstufe maßgebend war, als Musikschullehrer der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3) Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Musikschullehrer eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
(1) Auf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) zu enthalten.
(2) Eine Vertretung nach Abs. 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. | zur Gänze abwesend ist oder eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 11 oder 12 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ausübt oder | |||||||||
2. | einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. |
(3) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für eine Vertretung, wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
(4) Hinsichtlich der Entlohnung von Vertragslehrern nach Abs. 1 gilt § 46g und § 46h.
in der | in der Entlohnungsgruppe | ||||
Entlohnungs- | l 1 | l 2a 2 | l 2a 1 | l 2b 1 | l 3 |
stufe | Euro | ||||
1 | 3127,1 | 2853,6 | 2683,3 | 2481,1 | 2266,0 |
2 | 3225,6 | 2936,5 | 2753,4 | 2520,3 | 2297,0 |
3 | 3323,9 | 3019,3 | 2828,0 | 2561,4 | 2328,7 |
4 | 3433,3 | 3102,4 | 2905,2 | 2603,4 | 2361,7 |
5 | 3669,8 | 3184,6 | 2982,2 | 2647,3 | 2394,2 |
6 | 3917,9 | 3353,6 | 3139,2 | 2761,2 | 2445,4 |
7 | 4166,0 | 3555,8 | 3302,3 | 2886,5 | 2523,9 |
8 | 4406,5 | 3757,1 | 3463,2 | 3013,1 | 2607,9 |
9 | 4656,7 | 3989,3 | 3648,2 | 3138,8 | 2695,5 |
10 | 4913,6 | 4221,7 | 3834,2 | 3265,2 | 2784,4 |
11 | 5141,0 | 4457,4 | 4022,3 | 3390,7 | 2882,5 |
12 | 5389,5 | 4694,1 | 4208,8 | 3563,2 | 2979,0 |
13 | 5638,3 | 4929,7 | 4397,3 | 3736,6 | 3077,5 |
14 | 5887,1 | 5166,2 | 4586,8 | 3908,8 | 3176,5 |
15 | 6136,1 | 5402,7 | 4775,7 | 4081,3 | 3310,7 |
16 | 6376,8 | 5612,3 | 4940,6 | 4233,7 | 3444,9 |
17 | 6691,5 | 5833,5 | 5116,1 | 4393,6 | 3577,5 |
18 | 6691,5 | 6068,3 | 5303,4 | 4565,7 | 3710,6 |
19 | 7162,4 | 6283,3 | 5473,1 | 4722,0 | 3843,9 |
in der Dienst- zulagen-gruppe | in den Entlohnungsstufen | ab der Entlohnungsstufe 14 | |
2 bis 9 | 10 bis 13 | ||
Euro | |||
I | 1058,6 | 1131,1 | 1200,1 |
II | 953,3 | 1019,5 | 1081,1 |
III | 847,9 | 907,1 | 961,8 |
IV | 742,4 | 794,0 | 843,0 |
V | 638,4 | 681,1 | 722,9 |
in der Dienst- zulagen-gruppe | in den Entlohnungsstufen | ab der Entlohnungsstufe 13 | |
1 bis 8 | 9 bis 12 | ||
Euro | |||
I | 487,9 | 527,1 | 566,9 |
II | 401,7 | 432,6 | 465,1 |
III | 324,4 | 348,2 | 372,0 |
IV | 272,4 | 291,5 | 311,2 |
V | 227,9 | 244,2 | 260,5 |
in der Dienst- zulagen-gruppe | in den Entlohnungsstufen | ab der Entlohnungsstufe 13 | |
1 bis 8 | 9 bis 12 | ||
Euro | |||
I | 381,2 | 416,1 | 447,5 |
II | 323,0 | 349,9 | 372,9 |
III | 270,8 | 292,0 | 311,7 |
IV | 226,9 | 246,1 | 260,5 |
V | 165,7 | 178,1 | 189,5 |
in der Dienst- zulagen-gruppe | in den Entlohnungsstufen | ab der Entlohnungsstufe 16 | |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ||
Euro | |||
I | 304,2 | 310,3 | 329,6 |
II | 226,9 | 235,0 | 251,3 |
III | 213,5 | 218,1 | 231,4 |
IV | 155,4 | 159,8 | 169,2 |
V | 110,6 | 113,0 | 118,5 |
(1) Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen.
(2) Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit gilt als eine in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Dienstzeit.
(3) Die Ablegung der Lehrabschlußprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz gilt als Erfüllung der Aufnahmebedingung für den Dienstzweig Nr. 85 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976.
(4) Die Entlohnung der Lehrlinge richtet sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.
Für das Monatsentgelt der Gemeindevertragsbediensteten im Kindergarten- und Horterzieherdienst (Dienstzweig Nr. 107) gelten die im § 23 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes für die Entlohnungsgruppe klk angeführten Ansätze. Zusätzlich gebührt die Allgemeine Dienstzulage gemäß § 33 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300.
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes fallen, sind bis spätestens 31. Juli 1964 durch Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (§ 3) zu erneuern (Erneuerungsvertrag). Im Erneuerungsvertrag ist der Vertragsbedienstete in jene in den §§ 9 bis 12 vorgesehene Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe und in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die der Höhe nach dem Monatsentgelt entspricht, auf das er am 31. Dezember 1961 Anspruch hatte. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, nicht vorhanden, so ist der Vertragsbedienstete in die nächsthöhere Entlohnungsstufe einzureihen.
(2) Ein nach Maßgabe des Abs. 1 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
(3) Erklärt sich der Vertragsbedienstete mit der ihm angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist unter Wahrung eines allfälligen Anspruches auf Abfertigung als einverständlich aufgelöst.
Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren den Vertragsbediensteten Teuerungszulagen zum Monatsentgelt. Die Landesregierung hat im Bedarfsfall die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen festzusetzen.
(1) Die Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 49 ist vom Bürgermeister durchzuführen. § 3 Abs. 5 findet hiebei keine Anwendung.
(2) Für die gemäß Abs. 1 erneuerten Dienstverträge sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS
für Musikschullehrer nach den Bestimmungen des III. Abschnittes
Dienstzweig Nr. | Verwendung | Entlohnungsgruppen |
108 | Musikschullehrer | ms1 – ms4 |