(1) Für die Nebengebühren und die Personalzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten sinngemäß.
(2) Der Gemeinderat kann den Vertragsbediensteten die Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO als Dienstzulage in Form von Vorrückungsbeträgen gewähren. Die Errechnung der anstelle der Sonderzulage gebührenden Vorrückungsbeträge hat in folgender Weise zu erfolgen: Es ist jener Betrag zu errechnen, der 86 % der gebührenden Sonderzulage einschließlich eines Zuschlages von der Kinderzulage ausmacht. Es gebühren soviele Vorrückungsbeträge als erforderlich sind, um den so errechneten Betrag zu decken, wobei die Überschreitung der Vorrückungsbeträge durch den so errechneten Betrag bis zu 2%o des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9, unberücksichtigt bleibt. Es gebühren jedenfalls höchstens drei Vorrückungsbeträge.
(3) Unter Vorrückungsbeträgen gemäß Abs. 2 sind die der jeweiligen Entlohnungsstufe folgenden Vorrückungsbeträge zu verstehen. Fehlen in der jeweiligen Entlohnungsgruppe die zur Berechnung der Zulage gemäß Abs. 2 erforderlichen Vorrückungsbeträge, sind die erforderlichen Vorrückungsbeträge durch entsprechende Vervielfachung des Unterschiedsbetrages von der letzten auf die vorletzte Entlohnungsstufe zu ermitteln.
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