(1) Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes finden die für Gemeindewachebeamte gemäß § 24 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(3) Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.
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