(1) Der Stichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird mit dem Tage der Aufnahme wirksam.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe, für die die Festsetzung eines Stichtages nicht vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1), in eine Entlohnungsgruppe überstellt, für die die Festsetzung eines Stichtages vorgesehen ist, so tritt an die Stelle des Tages der Aufnahme der Tag der Überstellung.
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