(1) Überstellung ist die Einreihung eines Musikschullehrers in eine andere Entlohnungsgruppe. Eine Überstellung ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(2) Bei der Überstellung eines Musikschullehrers in eine andere für Musikschullehrer vorgesehene Entlohnungsgruppe gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Entlohnungsstufe maßgebend war, als Musikschullehrer der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3) Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Musikschullehrer eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
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