(1) Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß § 46g Abs. 1 und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Abs. 3).
(3) Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Abs. 4 eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach der Summe der Lehrverpflichtungen der Musikschullehrer zu Beginn eines Schuljahres.
(4) Die monatliche Leiterzulage des Leiters der Musikschule beträgt bei einer Gesamtlehrverpflichtung
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Dem Leiter einer Regionalmusikschule gebührt die Leiterzulage im Ausmaß von 15 % der Bemessungsgrundlage. | ||||||||||
Die Bemessungsgrundlage der Leiterzulage ist das Monatsentgelt der letzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe. |
(5) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges. Steht ein Musikschullehrer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, dass die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(6) Teilbeschäftigte Musikschullehrer erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
(7) Hinsichtlich des Ersatzes des Mehraufwandes anlässlich von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gilt § 43 GBDO sinngemäß.
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