§ 4 GVBG

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Überdies gilt § 28 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400. Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.

(2) Sind für bestimmte Dienstzweige Sondervorschriften vorhanden, gelten sie auch für Vertragsbedienstete.

(3) Bei der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(4) Das Dienstgeheimnis ist, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu beachten, soferne der Vertragsbedienstete nicht für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) von diesem schriftlich entbunden wurde. Die Bestimmungen des § 30 GBDO, LGBl. 2400, sind anzuwenden.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt oder

3.

der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder

4.

der Dienstgeber das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 37 Abs. 2 lit.a, c, d, f oder 39 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt oder

5.

ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.

(7) (entfällt)

(8) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
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