§ 4 GVBG

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Sind für bestimmte Dienstzweige Sondervorschriften vorhanden, gelten sie auch für Vertragsbedienstete.
  3. (3)Absatz 3Bei der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.Bei der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Das Dienstgeheimnis ist, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu beachten, soferne der Vertragsbedienstete nicht für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) von diesem schriftlich entbunden wurde. Die Bestimmungen des § 30 GBDO, LGBl. 2400, sind anzuwenden.Das Dienstgeheimnis ist, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu beachten, soferne der Vertragsbedienstete nicht für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) von diesem schriftlich entbunden wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 30, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. 1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. 2.Ziffer 2auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. 2.Ziffer 2der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt oderder für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt oder
    3. 3.Ziffer 3der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder
    4. 4.Ziffer 4der Dienstgeber das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 37 Abs. 2 lit.a, c, d, f oder 39 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt oderder Dienstgeber das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den Paragraphen 37, Absatz 2, Litera ,, c, d, f oder 39 Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt oder
    5. 5.Ziffer 5ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 18 bis 20 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) sind anzuwenden.Die Paragraphen 18 bis 20 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) sind anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8(entfällt)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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