§ 46d GVBG

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Die Voraussetzungen für eine Einreihung eines Musikschullehrers in eine Entlohnungsgruppe sind ein freier Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) und die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse (Abs. 2 bis 5) für die vorgesehene Entlohnungsgruppe. Für die Musikschullehrer sind die Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 vorgesehen.

(2) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 sind vorgesehen:

1.

die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Instrumentalmusikerziehung des Lehramtsstudiums oder

2.

der Abschluss

a)

des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental- (Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder

b)

des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder

3.

der Abschluss

a)

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik

und

b)

des ersten Studienabschnittes einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder der Abschluss des Bachelorstudiums einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

4.

der Abschluss

a)

des jeweils ersten Studienabschnittes zweier Diplomstudien der Studienrichtung der Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder

b)

zweier Bachelorstudien der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder

c)

des ersten Studienabschnittes eines Diplomstudiums und eines Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder

d)

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik und der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder

5.

der Abschluss

a)

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik

und

b)

die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums.

(3) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms2 sind vorgesehen:

1.

der Abschluss

a)

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesang-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder

b)

des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder

2.

die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums oder

3.

der Abschluss

a)

des Diplomstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

b)

des Bachelor- und Masterstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

4.

der Abschluss des Diplomstudiums der Studienrichtung Musiktherapie

5.

der Abschluss des Studiums Tanzpädagogik an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

6.

der Abschluss des Studiums Ballett an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder die erfolgreiche Ablegung der Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission.

(4) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms3 sind vorgesehen:

1.

der Abschluss

a)

des ersten Studienabschnittes einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

b)

des Bachelorstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

2.

der Abschluss

a)

des Diplomstudiums Katholische und Evangelische Kirchenmusik oder

b)

des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Katholische Kirchenmusik oder der Studienrichtung Evangelische Kirchenmusik oder

3.

der Abschluss

a)

des Diplomstudiums des Lehramtes an Volksschulen oder Sonderschulen an einer Pädagogischen Akademie oder

b)

des Diplomstudiums des Lehramtes an Hauptschulen, wenn als zweites Studienfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung abgeschlossen wurde oder

4.

der Abschluss eines Tanz- oder Ballettgymnasiums oder

5.

der Abschluss

a)

eines facheinschlägigen Lehrgangs (Elementarmusikerziehung, Volksmusik, Instrumente wie Gambe, etc.) an einem Konservatorium oder einer Universität oder

b)

eines facheinschlägigen Kurzstudiums an einer Universität oder

6.

eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Verwendung als Musikschullehrer einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in Niederösterreich in der Entlohnungsgruppe ms4, wenn die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) nachgewiesen wird.

(5) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms4 sind vorgesehen:

1.

die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) oder

2.

hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 29/2020)

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
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