(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes fallen, sind bis spätestens 31. Juli 1964 durch Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (§ 3) zu erneuern (Erneuerungsvertrag). Im Erneuerungsvertrag ist der Vertragsbedienstete in jene in den §§ 9 bis 12 vorgesehene Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe und in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die der Höhe nach dem Monatsentgelt entspricht, auf das er am 31. Dezember 1961 Anspruch hatte. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, nicht vorhanden, so ist der Vertragsbedienstete in die nächsthöhere Entlohnungsstufe einzureihen.
(2) Ein nach Maßgabe des Abs. 1 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
(3) Erklärt sich der Vertragsbedienstete mit der ihm angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist unter Wahrung eines allfälligen Anspruches auf Abfertigung als einverständlich aufgelöst.
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