(1) Auf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) zu enthalten.
(2) Eine Vertretung nach Abs. 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. | zur Gänze abwesend ist oder eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 11 oder 12 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ausübt oder | |||||||||
2. | einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. |
(3) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für eine Vertretung, wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
(4) Hinsichtlich der Entlohnung von Vertragslehrern nach Abs. 1 gilt § 46g und § 46h.
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