(1) Die Funktionsdienstposten der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind vom Gemeinderat festzulegen und einer Funktionsgruppe zuzuordnen.
(2) Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen und das Ausmaß der Funktionszulagen gelten die Bestimmungen des § 25 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, sinngemäß.
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