(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach fünf Jahren in die Entlohnungsstufe 2 seiner Entlohnungsgruppe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.
(2) Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (§ 18 Abs. 1 lit.b) oder Funktionsgruppe (§ 11) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.
(3) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.
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