(1) Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrer gilt dies nur insoweit, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrer finden die Bestimmungen der §§ 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.
(2) Abweichend von Abs. 1 finden folgende Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:
1. | § 17a, § 32c und § 32e; § 19 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 46c Abs. 1), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | § 40 für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat. |
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