(1) Hinsichtlich der gesonderten Bezeichnung der Funktionsdienstposten und ihrer Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen der GBDO sinngemäß.
(2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z 16 NÖ STROG, LGBl. 1026) kann Vertragsbedienstete mit Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO, LGBl. 2400, innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:
Entlohnungsgruppe 1 | Funktionsgruppe 3 |
Entlohnungsgruppe 2 | Funktionsgruppe 4 |
Entlohnungsgruppe 3 | Funktionsgruppe 5 |
Entlohnungsgruppe 4 | Funktionsgruppe 6 oder 7 |
Entlohnungsgruppe 5 | Funktionsgruppe 7 |
Entlohnungsgruppe 6 | Funktionsgruppe 8, 9 oder 10 |
Entlohnungsgruppe 7 | Funktionsgruppe 9, 10, 11, 12 oder 13. |
Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d GBDO, LGBl. 2400, innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, zugewiesen ist, deren Wertigkeit um eine Gruppe die Grundentlohnungsgruppe übersteigt. |
(3) Vertragsbedienstete der Dienstzweige
- | Nr. 44 (Höherer Verwaltungsdienst), | |||||||||
- | Nr. 45 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst), | |||||||||
- | Nr. 54 (Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst) | |||||||||
- | Nr. 56 (Gehobener Verwaltungsdienst) | |||||||||
- | Nr. 69 (Rechnungsfachdienst) | |||||||||
- | Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst) | |||||||||
- | Nr. 85 (Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst), | |||||||||
die nach Abs. 1 mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut worden sind, haben die für ihren Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen, widrigenfalls gilt die Betrauung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen des Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern. Für die Dienstprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und der §§ 98 bis 107 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß. |
(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung (Abs. 3) vornehmen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.
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