§ 12 GVBG Monatsentgelt für die Inhaber von Funktionsdienstposten

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragsbediensteten, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe gilt § 16 Abs. 4 GBGO sinngemäß.Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe gilt Paragraph 16, Absatz 4, GBGO sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt für die Funktionsgruppen 2 bis 7 ist ident mit dem Monatsentgelt für die Entlohnungsgruppen 2 bis 7. Das Monatsentgelt für die Funktionsgruppen 8 bis 13 ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

in der

in der Funktionsgruppe

Entlohnungs-

8

9

10

11

12

13

stufe

Euro

1

3507,7

3972,6

4576,7

5465,7

6384,4

7762,4

2

3666,5

4179,7

4894,2

5880,3

6840,1

8301,1

3

3825,3

4386,8

5211,7

6294,9

7295,8

8839,8

4

3984,1

4593,9

5529,2

6709,5

7751,5

9378,5

5

4142,9

4801,0

5846,7

7124,1

8207,2

9917,2

6

4301,7

5008,1

6164,2

7538,7

8662,9

10455,9

7

4460,5

5215,2

6481,7

7953,3

9118,6

10994,6

8

4619,3

5422,3

6799,2

8367,9

9574,3

11533,3

9

4778,1

5629,4

7116,7

8782,5

10030,0

12072,0

10

4936,9

5836,5

7434,2

9197,1

10485,7

12610,7

11

5095,7

6043,6

7751,7

9611,7

10941,4

-

12

5254,5

6250,7

8069,2

10026,3

11397,1

-

13

5413,3

6457,8

8386,7

10440,9

-

-

14

5572,1

6664,9

8704,2

-

-

-

15

5730,9

6872,0

9021,7

-

-

-

16

5889,7

7079,1

-

-

-

-

17

6048,5

7286,2

-

-

-

-

18

6207,3

7493,3

-

-

-

-

19

6366,1

-

-

-

-

-

20

6524,9

-

-

-

-

-

21

6683,7

-

-

-

-

-

  1. (3)Absatz 3Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des § 20a, für den Fall des Erreichens der höchsten Entlohnungsstufe gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 sinngemäß.Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des Paragraph 20 a,, für den Fall des Erreichens der höchsten Entlohnungsstufe gelten die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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