§ 7 GVBG Bezüge

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (§ 13), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen).

(3) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, daß die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist (§ 26). Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 GVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 GVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 GVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 GVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 GVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6c GVBG
§ 8 GVBG