(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 26 Abs. 9:
a) | durch Tod; | |||||||||
b) | durch einverständliche Lösung; | |||||||||
c) | durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde; | |||||||||
d) | durch vorzeitige Auflösung; | |||||||||
e) | mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat. | |||||||||
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. |
(2) Dem schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist stattzugeben, wenn dem Vertragsbediensteten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 37 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 39 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 16 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
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