Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
(1) Die Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 49 ist vom Bürgermeister durchzuführen. § 3 Abs. 5 findet hiebei keine Anwendung.
(2) Für die gemäß Abs. 1 erneuerten Dienstverträge sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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