§ 32a GVBG

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025

Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des § 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des Paragraph 53, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32a GVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a GVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32a GVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32a GVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32a GVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 GVBG
§ 32b GVBG