Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus den §§ 6c Abs. 2, 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.
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