Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 93 a, Absatz 2, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1.Ziffer einsteilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1 oderteilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, oder
2.Ziffer 2gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
(5)Absatz 5Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(6)Absatz 6Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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