Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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