Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 3, Absatz 3,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
(2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet § 47 Abs. 2 lit.a NÖ STROG, LGBl. 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, Litera , NÖ STROG, Landesgesetzblatt 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
a)Litera awenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte;
b)Litera bwenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
c)Litera cwenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
d)Litera dwenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e)Litera ewenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(3)Absatz 3Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
1.Ziffer einsdie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2.Ziffer 2die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
3.Ziffer 3die Verurteilung auch oder ausschließlich gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 oder 312a StGB erfolgt ist.die Verurteilung auch oder ausschließlich gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 oder 312a StGB erfolgt ist.
Das Dienstverhältnis endet im Fall der auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(4)Absatz 4Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses..
(5)Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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