Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
(1)Absatz einsDie §§ 4c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.Die Paragraphen 4 c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2)Absatz 2Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 4a Abs. 1 bis 3 und § 4c bis 4f und 4g Abs. 1 und 2 nicht.Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG beschäftigt sind gelten die Paragraphen 4 a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4 c bis 4f und 4g Absatz eins und 2 nicht.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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