(1) Einem Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuß gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Solange ein Vorschußrest besteht, darf ein neuer Vorschuß nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschußrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.
(3) Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 ein Vorschuß bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.
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