(1) Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß § 46 die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei:
a) | Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde; | |||||||||
b) | Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das aus Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde; | |||||||||
c) | Dienstzeiten, für die der Vertragsbedienstete einen Ruhegenuß bezieht. |
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