Anl. 1B GVBG

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit. b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera b, in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.30.
Bezugsanpassung für das Jahr 2026
  1. (1)Absatz einsDie in §§ 10 Abs. 1 lit. b, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1 und 46k Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.Die in Paragraphen 10, Absatz eins, Litera b,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins und 46k Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025, angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
  2. (2)Absatz 2Bei den in §§ 10 Abs. 1 lit. a und 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträgen ist mit 1. Jänner 2026 zunächst nach Abs. 1 vorzugehen. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge ist sodann der durchschnittliche Vorrückungsbetrag mit einer Eurokommastelle zu errechnen. Dem gemäß dem ersten Satz berechneten Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 ist in weiterer Folge aufsteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag hinzuzurechnen. Ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, dass einzelne Eurobeträge den gemäß dem ersten Satz errechneten Betrag unterschreiten, so ist – abweichend vom dritten Satz – in der jeweiligen Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppe nicht von der Entlohnungsstufe 1 auszugehen, sondern der nach dem ersten Satz errechnete Betrag der höchsten Entlohnungsstufe heranzuziehen und von diesem absteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag abzuziehen.Bei den in Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und 12 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025, angeführten Eurobeträgen ist mit 1. Jänner 2026 zunächst nach Absatz eins, vorzugehen. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge ist sodann der durchschnittliche Vorrückungsbetrag mit einer Eurokommastelle zu errechnen. Dem gemäß dem ersten Satz berechneten Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 ist in weiterer Folge aufsteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag hinzuzurechnen. Ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, dass einzelne Eurobeträge den gemäß dem ersten Satz errechneten Betrag unterschreiten, so ist – abweichend vom dritten Satz – in der jeweiligen Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppe nicht von der Entlohnungsstufe 1 auszugehen, sondern der nach dem ersten Satz errechnete Betrag der höchsten Entlohnungsstufe heranzuziehen und von diesem absteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag abzuziehen.
In Kraft seit 05.02.2025 bis 31.12.9999
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