(1) Der Vertragsbedienstete kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat)
a) | bei mindestens durchschnittlichen Leistungen in eine höhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe eingestuft werden; | |||||||||
b) | bei überdurchschnittlichen Leistungen mit Nachtrag zum Dienstvertrag ohne Änderung des Dienstzweiges in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höhergereiht werden, wenn er den Entlohnungsgruppen 1 bis 7 angehört. Für die Entlohnungsgruppe 7 gilt als Leistungsentlohnungsgruppe die Funktionsgruppe 8. |
(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Vertragsbediensteter nur um höchstens drei Entlohnungsstufen einschließlich der Höchststufenzulage höher gereiht werden.
(3) Eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Vertragsbediensteter erfolgen. Wenn der Vertragsbedienstete die Entlohnungsgruppe, die er durch eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, wegen Erfüllung der Aufnahmebedingungen auch durch eine Überstellung gemäß § 13 hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b möglich. § 16 Abs. 4 GBGO gilt sinngemäß.
(4) Eine außerordentliche Vorrückung oder Höherreihung ist entweder mit 1. Jänner oder mit 1. Juli vorzunehmen.
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