Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
(1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im § 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen:Als Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im Paragraph 2, Absatz eins, aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a)Litera abei männlichen Bewerbern die Ableistung des Grundwehrdienstes;
b)Litera bein Höchstalter von 30 Jahren;
c)Litera ceine Mindestgröße von 168 cm, bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 163 cm.
(2)Absatz 2Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.
(3)Absatz 3Von der im Abs. 1 lit.a geforderten Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.Von der im Absatz eins, Litera , geforderten Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zur Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte nach folgender Entlohnungsgruppe E 2c zu entlohnen:
in der Entlohnungs- stufe
Entlohnungsgruppe
E 2c
Euro
1
2171,6
2
2195,0
3
2218,5
4
2247,1
5
2276,1
6
2310,2
7
2344,5
8
2380,1
Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe E 2b gemäß § 24a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu erfolgen.Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe E 2b gemäß Paragraph 24 a, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
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