Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
(1)Absatz einsEin Vertragsbediensteter darf mit
-Strichaufzählungseinem Ehegatten oder eingetragenem Partner
-Strichaufzählungseinem Kind, Enkelkind oder Urenkel
-Strichaufzählungeinem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
-Strichaufzählungseiner Schwester oder seinem Bruder
-Strichaufzählungseinen im gleichen Grad Verschwägerten oder
-Strichaufzählungseinen Wahleltern oder Wahlkindern
nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1.Ziffer einsWeisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
2.Ziffer 2Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.Hinsichtlich der Befangenheit gilt Paragraph 30 a, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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