(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit
- | seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner | |||||||||
- | seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel | |||||||||
- | einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil | |||||||||
- | seiner Schwester oder seinem Bruder | |||||||||
- | seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder | |||||||||
- | seinen Wahleltern oder Wahlkindern | |||||||||
nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden: | ||||||||||
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist oder mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. |
(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.
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