Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 7 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 7 Abs. 3. | |||||||||
2. | Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen. | |||||||||
3. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
0 Kommentare zu § 40 GVBG