(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (Abs. 7) ausübt.
(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist vom Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(6) Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
(7) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn
1. | dem Vertragsbediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden, oder | |||||||||
2. | der Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen. |
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