§ 46c GVBG

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf in

a)

999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Unterrichtseinheiten mit mindestens 9 Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Eine Jahresstunde ist als eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zu verstehen.

b)

473 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Abs. 3) und

c)

296 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Abs. 4). Im Fachbereich Elementare Musikpädagogik verringert sich diese Tätigkeit um 6 Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Musikschule mehrere Standorte und ist der Musiklehrer verpflichtet während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringert sich diese Tätigkeit um bis zu 74 Stunden, dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen der Musikschullehrer unterrichtet, Bedacht zu nehmen.

(2) Die in Abs. 1 lit.a und b genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Musikschullehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 lit.a bis c genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.

(3) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.

(4) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit.c sind in Absprache mit der Musikschulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Musikschulleitung darauf zu achten, dass die im Abs. 1 lit.c festgelegten Jahresstunden vom Musikschullehrer auch erfüllt werden können.

(5) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:

 

Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflichung

Vor- und

Nachbereitung

Kulturelle Aktivitäten

bis 18.500 Jahresstunden

74

35

22

über 18.500 Jahresstunden

222

105

66

 

Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf.

(6) Auf die Gesamtstundenanzahl eines vollbeschäftigten oder teilbeschäftigten Leiters einer Musikschule ist für die Leitung der Musikschule in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:

 

ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflichtung

Vor- und Nachbereitung

Kulturelle Aktivitäten

2.960

222

105

66

5.550

296

140

88

7.400

370

175

110

9.250

444

210

132

11.100

555

263

164

12.950

629

298

186

14.800

740

350

219

18.500

814

385

241

22.200

925

438

274

 

Die vorstehenden Leiterstunden dienen der administrativen, pädagogischen und künstlerischen Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen. Hat ein Musikschulverband Außenstellen, erhöht sich das vorstehende anrechenbare Ausmaß der Lehrverpflichtung im folgenden Ausmaß:

 

Anzahl der Außenstellen

Jahresstunden

Mehr als 3 Außenstellen

18,5

Mehr als 5 Außenstellen

37

Mehr als 7 Außenstellen

55,5

Mehr als 9 Außenstellen

74

 

(7) Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, tritt im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß der Differenz zwischen den im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten geleisteten Stunden und den für diese Tätigkeiten nach Abs. 1 lit.c vorgesehenen Stunden ein. Die Anhebung darf bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.

(8) Auf teilbeschäftigte Musikschullehrer sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 6) sinngemäß entsprechend ihrer Arbeitszeit anzuwenden.

(9) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 lit.a zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 7 oder Abs. 1 lit.c überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 lit.a vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.

(10) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Musikschullehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
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