(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.
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