(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
a) | wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
b) | wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens als geistig oder körperlich ungeeignet erweist; | |||||||||
c) | wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
d) | wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte besondere Verpflichtung nicht erfüllt; | |||||||||
e) | wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird; | |||||||||
f) | wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
g) | wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in dem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat; | |||||||||
h) | wenn der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat. |
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes.
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