(1) Der Bürgermeister kann einen Vertragsbediensteten auf bestimmte Zeit (§ 3) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 5 zuständigen Organes der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.
(2) Verweigert das nach § 1 Abs. 5 zuständige Organ der Gemeinde die Genehmigung für eine vom Bürgermeister nach Abs. 1 getroffene Maßnahme, so gilt das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde, als beendet und die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.
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