§ 41 GVBG Sonderverträge

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten des Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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