Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befindet.
Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen.
(1) Auf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten.
(2) Abs. 1 gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(3) Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig zu kennzeichnen.
(1) In Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empfängers oder der zu vernehmenden Person) zuständige Gericht oder an die sonst zuständige Behörde“ zu richten.
(2) Für die im Ausland gelegenen Orte sind nach Tunlichkeit die dort geltenden amtlichen Ortsbezeichnungen zu verwenden.
Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden.
(1) Ersuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Stelle zu richtenden Schreibens auszufertigen.
(2) Solche Schreiben haben die Strafsache genau zu bezeichnen und in übersichtlicher Form sowie in einfacher, klarer Ausdrucksweise die Angaben zu enthalten, deren Kenntnis zur sachgemäßen Erledigung notwendig ist.
Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind nach Tunlichkeit beglaubigte Abschriften oder Kopien zurückzubehalten.
(1) Zahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.
(2) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen Gegenstand oder welche Örtlichkeit sie betreffen.
(1) Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
(2) Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu beglaubigen.
Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen.
(1) Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.
(2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von ausländischen Behörden nicht zu begehren.
(1) Von einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen hat, dahin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften entsprechen.
(2) Ebenso sind Urkunden und Akten, die von einem österreichischen Gericht in Erledigung eines ausländischen Ersuchens errichtet worden sind, dahin zu prüfen, ob die Erledigung vollständig und sachgemäß ist und ob dabei die bestehenden Vorschriften beobachtet wurden.
(3) Die Prüfung nach Abs. 1 und 2 obliegt bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
(4) Der Präsident hat die Geschäftsstücke, nachdem er sie geprüft und die Behebung etwaiger Mängel veranlaßt hat, soweit der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, weiterzuleiten, sonst dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. Auf dem Vorlagebericht ist die Prüfung zu vermerken.
(1) Soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden und Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.
(2) Erledigungsakten sind an ausländische Behörden auch dann auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln, wenn das Ersuchen der ausländischen Behörde dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft auf einem anderen Weg zugekommen ist.
(1) Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(2) Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden ist bei Erledigung eines von der Vertretungsbehörde unmittelbar gestellten Ersuchens oder sonst auf deren ausdrücklichen Wunsch und bei Einholung und Erteilung einfacher Auskünfte zulässig.
(3) In Strafsachen werden Zustellungen und Vernehmungen von den österreichischen Vertretungsbehörden nicht unmittelbar vorgenommen.
(1) Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(2) Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungsbehörden und Konsularabteilungen ausländischer diplomatischer Vertretungen ist nur in den Angelegenheiten zulässig, die in den konsularischen Wirkungsbereich von Vertretungsbehörden fallen. Solche Angelegenheiten sind insbesondere Auskünfte über einzelne Strafsachen gegen Angehörige des anderen Staates, Fürsorge für Häftlinge, die Angehörige dieses Staates sind, Auskünfte in Staatsangehörigkeits- und Paßfragen.
(3) Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben auf die unmittelbar bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(4) Den Schreiben an ausländische Vertretungsbehörden im Inland und internationale Organisationen sind keine Übersetzungen anzuschließen.
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.
(1) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, in angemessener Frist unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens zu betreiben. Bleibt die Betreibung ohne Erfolg, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.
(2) Langen die Erledigungsakten von im Weg des Bundesministeriums für Justiz gestellten Ersuchen nicht innerhalb angemessener Frist ein, so ist dem Bundesministerium für Justiz die Notwendigkeit einer Betreibung unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens anzuzeigen.
(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.
Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz über eine etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder über andere für die Entscheidung wichtige Umstände, insbesondere über die Beobachtung der Gegenseitigkeit, einholen. Nimmt das Gericht in Aussicht, dem Ersuchen nicht zu entsprechen, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.
Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen.
(1) Dem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.
(2) Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmen. Diesem steht auch die Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zu.
Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(1) Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 26 ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:
1. | das Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde Person ein inländisches Strafverfahren anhängig ist, | |||||||||
2. | den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde Person zum Vollzug einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme angehalten wird, | |||||||||
3. | die Verwaltungsbehörde, auf Grund deren Entscheidung sich die auszuliefernde Person in Haft befindet, | |||||||||
4. | die Verwaltungsbehörde, bei der nach Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren anhängig ist, | |||||||||
5. | die nach § 11 des Fremdenpolizeigesetzes zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde Person nicht die Auslieferungshaft verhängt oder sie aus dieser entlassen wird, bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (§ 34 ARHG). |
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 benachrichtigten Behörden haben in der Folge das für das Auslieferungsverfahren zuständige Gericht von allen die Haftfrage betreffenden Maßnahmen und Umständen, insbesondere von einer bevorstehenden Beendigung der Haft oder Anhaltung, so rechtzeitig zu verständigen, daß es die zur Sicherstellung und zur späteren Durchführung der Auslieferung notwendigen Maßnahmen treffen kann.
Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist. Über das beabsichtigte Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.
(1) Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Übergabe durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.
(2) Dem mit der Überstellung der auszuliefernden Person beauftragten Eskorteführer ist neben dem offenen Befehl ein Auslieferungsbrief in vierfacher Ausfertigung mitzugeben, der vom Richter auszustellen ist. In diesem Auslieferungsbrief ist die Dauer der im Hinblick auf die Auslieferung in Haft zugebrachten Zeit anzugeben.
(1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.
(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.
(1) Begeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon unverzüglich zu verständigen.
(2) § 26 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der allfälligen Einleitung eines inländischen Strafverfahrens mitzuteilen (§ 84 StPO).
(2) Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren gegen einen österreichischen Staatsbürger gemäß § 51 Abs. 1 ARHG unzulässig, so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit des ausländischen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(1) Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.
(2) Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
(3) Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 ARHG kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte Belehrung ist in den Akten zu vermerken.
(4) Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 53 Abs. 3 ARHG auszuzahlenden Vorschusses darf den nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren oder nur eines geringeren Betrages zugesichert hat.
(1) Im Fall eines Ersuchens gemäß § 54 Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.
(2) Hinsichtlich des Termins und des Ortes der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde herzustellen.
(3) Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Überstellung durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.
Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann eine angemessene Frist bestimmt werden.
Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.
Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden.
Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung ist vorzulegen. Ist das Verfahren durch Einstellung abgeschlossen worden, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft über die hiefür maßgebenden Gründe zu berichten.
(1) Das gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.
(2) Während der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über alle Umstände, die zu einem Widerruf der bedingten Verurteilung, der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung Anlaß geben könnten, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) eines ergangenen Urteils, in Kenntnis zu setzen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über das Ergebnis der Überwachung in Kenntnis zu setzen.
(1) Das gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu übermitteln.
(2) Die Anordnung der zur Durchführung der übernommenen Vollstreckung notwendigen Maßnahmen obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Von einem Aufschub, einer Unterbrechung und von der Beendigung des Vollzuges hat das nach dem Strafvollzugsgesetz zuständige Gericht das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis zu setzen.
(1) Liegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zuständige Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln, die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, ersucht. Ist die Inlandsfahndung bereits eingeleitet, so hat sich das Gericht unmittelbar an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu wenden.
(2) Die Fahndung zur Verhaftung im Ausland ist auf den Bereich zu beschränken, für den im Fall der Betretung des Gesuchten ein Ersuchen um seine Auslieferung in Aussicht genommen wird.
(3) Der Steckbrief ist mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen.
(4) Sobald die Gründe für eine internationale Fahndung entfallen, ist ihr Widerruf auf dem im Abs. 1 bezeichneten Weg unverzüglich zu veranlassen.
(5) Vor Ablauf von fünf Jahren ab der Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der Steckbrief zu erneuern oder die internationale Fahndung zu widerrufen ist.
Um die Verhängung der Auslieferungshaft (§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu ersuchen. Das Bundesministerium für Justiz ist wegen der Erwirkung der Auslieferung (§ 42) unverzüglich, spätestens aber so rechtzeitig zu befassen, daß das Ersuchen um Auslieferung innerhalb der im Verhältnis zum ersuchten Staat geltenden Befristung der vorläufigen Auslieferungshaft diesem auf dem vorgesehenen Weg übermittelt werden kann.
(1) Als Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbestand, die Strafe und erforderlichenfalls auch über die Verjährung zu enthalten hat. Ist bereits ein Urteil ergangen, so ist dem Haftbefehl eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils anzuschließen.
(2) Die Auslieferungsunterlagen haben die der auszuliefernden Person zur Last gelegte Tat so bestimmt zu bezeichnen, daß die ausländische Behörde, die über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat, zu beurteilen vermag, ob die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar ist, welche strafbare Handlung sie nach diesem Recht begründet und ob die Strafbarkeit oder die Vollstreckbarkeit durch Verjährung erloschen ist.
(3) Soll die Auslieferung zur Vollstreckung erfolgen, so ist im Haftbefehl die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe anzugeben.
(4) Die Auslieferungsunterlagen haben auch Angaben über die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person zu enthalten.
(5) Die Auslieferungsunterlagen haben nach Möglichkeit auch eine Personsbeschreibung der auszuliefernden Person oder andere zur Feststellung ihrer Identität geeignete Angaben zu enthalten.
(1) Die Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen. Eines besonderen Ersuchschreibens an die zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen berufene Behörde bedarf es nicht.
(2) Zur Erwirkung der Auslieferung mehrerer Personen sind für jede auszuliefernde Person gesonderte Auslieferungsunterlagen vorzulegen.
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).
Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1 ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen (§§ 42, 43) sowie unter Anschluß einer mit der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift über ihre Erklärungen zur Ausdehnung des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das gleiche gilt, wenn eine über die ausgelieferte Person verhängte Strafe, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, vollstreckt werden soll.
(1) Muß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage der Auslieferungsunterlagen an das Bundesministerium für Justiz ist daher für jeden Staat, der um die Durchlieferung ersucht werden muß, eine weitere Ausfertigung dieser Unterlagen anzuschließen. Die Vorschriften über die Förmlichkeiten und die Sprache, die für den Verkehr mit dem um die Durchlieferung zu ersuchenden Staat gelten, sind zu beachten.
(2) § 45 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist die Zustellung im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erwirken, so ist diesem das zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die ausländische Behörde mit einem gesonderten Schreiben um Veranlassung der Zustellung zu ersuchen.
(2) Bei Zustellungen an Beschuldigte oder Verurteilte ist deren Staatsangehörigkeit im Vorlagebericht an das Bundesministerium für Justiz, bei unmittelbarem Verkehr im Ersuchschreiben an die ausländische Behörde anzugeben.
(3) Sofern um Zustellung mit Zustellausweis ersucht wird, ist ein vorbereiteter Zustellschein anzuschließen.
(1) In Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen Nachteile angegeben werden, die für den Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.
(2) Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes sowie auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für eine Mühewaltung hat. Es ist auch die Höhe des Vorschusses anzugeben, der dem Zeugen oder Sachverständigen auf seine Gebühren gegen Erstattung durch das ersuchende Gericht gewährt werden kann.
(3) Bei der Anordnung einer Vernehmung oder Verhandlung und bei der Bestimmung einer Frist ist auf die voraussichtliche Dauer des Zustellverfahrens Bedacht zu nehmen.
Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.
(1) Ersuchen um Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie um Vornahme von Untersuchungshandlungen anderer Art haben die Angabe der Strafsache, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die zur ordnungsgemäßen Erledigung erforderliche Sachverhaltsdarstellung, allenfalls auch die einzelnen an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen, zu enthalten.
(2) Sind mehrere Rechtshilfehandlungen im Ausland vorzunehmen, so ist an jede zur Erledigung zuständige ausländische Behörde ein gesondertes Rechtshilfeersuchen zu richten.
(3) In Ersuchen um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist anzugeben, ob die Vernehmung unter Eid erfolgen soll.
Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen.
Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften (Kopien) der in Betracht kommenden Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind anzuschließen (§ 7).
Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß § 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.
Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu bestätigen sind, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.
Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen Personen zu berichten, die
1. | Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen anderer Staaten sind oder | |||||||||
2. | nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes, nach völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Privilegien und Immunitäten genießen. |
Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder in Aussicht genommenen Verfügungen unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) der Strafanzeige und allfälliger weiterer in Betracht kommender Aktenstücke zu berichten.
Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen, so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage telefonisch zu erfolgen.
Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen sind, die Immunität genießen, sind dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.
Sollen Personen, die Immunität genießen, als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache und des Gegenstandes der Vernehmung sowie unter Angabe des für die Vernehmung in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen, das eine Äußerung der geladenen Person veranlaßt, ob sie bereit ist, zu der festgesetzten oder einer anderen Zeit bei Gericht oder an einem anderen Ort auszusagen oder sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu erklären.
Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz rechtzeitig mitzuteilen.
Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verliert der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 13. Juli 1959, JABl. Nr. 16/1959 (Rechtshilfeerlaß für Strafsachen) seine Wirksamkeit.
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung - ARHV)
StF: BGBl. Nr. 219/1980
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979, und des § 61 der Strafprozeßordnung 1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet: