I. HAUPTSTÜCK-Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ARHV Dringlichkeit
§ 1.Paragraph eins, Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befindet.
§ 2 ARHV Vorlage von Geschäftsstücken
§ 2.Paragraph 2, Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen. Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des Paragraph 12,, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen.
§ 3 ARHV Schreiben im Auslandsverkehr
- (1)Absatz einsAuf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten.Auf die äußere Form der im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.Absatz eins, gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
- (3)Absatz 3Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig zu kennzeichnen.
§ 4 ARHV Anschrift und Ortsbezeichnung
- (1)Absatz einsIn Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empfängers oder der zu vernehmenden Person) zuständige Gericht oder an die sonst zuständige Behörde“ zu richten.
- (2)Absatz 2Für die im Ausland gelegenen Orte sind nach Tunlichkeit die dort geltenden amtlichen Ortsbezeichnungen zu verwenden.
§ 5 ARHV Abkürzungen
§ 5.Paragraph 5, Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden.
§ 6 ARHV Ausfertigung von Schreiben
- (1)Absatz einsErsuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Stelle zu richtenden Schreibens auszufertigen.
- (2)Absatz 2Solche Schreiben haben die Strafsache genau zu bezeichnen und in übersichtlicher Form sowie in einfacher, klarer Ausdrucksweise die Angaben zu enthalten, deren Kenntnis zur sachgemäßen Erledigung notwendig ist.
§ 7 ARHV Übersendung von Akten oder Urkunden
§ 7.Paragraph 7, Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind nach Tunlichkeit beglaubigte Abschriften oder Kopien zurückzubehalten.
§ 8 ARHV Beilagen
- (1)Absatz einsZahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.
- (2)Absatz 2Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen Gegenstand oder welche Örtlichkeit sie betreffen.
§ 9 ARHV Übersetzungen
- (1)Absatz einsWenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
- (2)Absatz 2Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu beglaubigen.
§ 10 ARHV Unterschrift, Amtssiegel
§ 10.Paragraph 10, Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen. Die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen.
§ 11 ARHV Postgebühren
- (1)Absatz einsPostsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.
- (2)Absatz 2Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von ausländischen Behörden nicht zu begehren.
§ 12 ARHV Prüfung der Ersuchen und Erledigungen
- (1)Absatz einsVon einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen hat, dahin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften entsprechen.
- (2)Absatz 2Ebenso sind Urkunden und Akten, die von einem österreichischen Gericht in Erledigung eines ausländischen Ersuchens errichtet worden sind, dahin zu prüfen, ob die Erledigung vollständig und sachgemäß ist und ob dabei die bestehenden Vorschriften beobachtet wurden.
- (3)Absatz 3Die Prüfung nach Abs. 1 und 2 obliegt bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.Die Prüfung nach Absatz eins und 2 obliegt bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
- (4)Absatz 4Der Präsident hat die Geschäftsstücke, nachdem er sie geprüft und die Behebung etwaiger Mängel veranlaßt hat, soweit der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, weiterzuleiten, sonst dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. Auf dem Vorlagebericht ist die Prüfung zu vermerken.
§ 13 ARHV Geschäftsweg
- (1)Absatz einsSoweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden und Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Erledigungsakten sind an ausländische Behörden auch dann auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln, wenn das Ersuchen der ausländischen Behörde dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft auf einem anderen Weg zugekommen ist.Erledigungsakten sind an ausländische Behörden auch dann auf dem in Absatz eins, vorgesehenen Weg zu übermitteln, wenn das Ersuchen der ausländischen Behörde dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft auf einem anderen Weg zugekommen ist.
§ 14 ARHV Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
- (1)Absatz einsZum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 2,, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
- (2)Absatz 2Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden ist bei Erledigung eines von der Vertretungsbehörde unmittelbar gestellten Ersuchens oder sonst auf deren ausdrücklichen Wunsch und bei Einholung und Erteilung einfacher Auskünfte zulässig.
- (3)Absatz 3In Strafsachen werden Zustellungen und Vernehmungen von den österreichischen Vertretungsbehörden nicht unmittelbar vorgenommen.
§ 15 ARHV Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen
- (1)Absatz einsZum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 2,, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
- (2)Absatz 2Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungsbehörden und Konsularabteilungen ausländischer diplomatischer Vertretungen ist nur in den Angelegenheiten zulässig, die in den konsularischen Wirkungsbereich von Vertretungsbehörden fallen. Solche Angelegenheiten sind insbesondere Auskünfte über einzelne Strafsachen gegen Angehörige des anderen Staates, Fürsorge für Häftlinge, die Angehörige dieses Staates sind, Auskünfte in Staatsangehörigkeits- und Paßfragen.
- (3)Absatz 3Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben auf die unmittelbar bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben auf die unmittelbar bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 2,, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
- (4)Absatz 4Den Schreiben an ausländische Vertretungsbehörden im Inland und internationale Organisationen sind keine Übersetzungen anzuschließen.
§ 17 ARHV Betreibungen
- (1)Absatz einsVerzögert sich die Erledigung eines Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, in angemessener Frist unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens zu betreiben. Bleibt die Betreibung ohne Erfolg, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.
- (2)Absatz 2Langen die Erledigungsakten von im Weg des Bundesministeriums für Justiz gestellten Ersuchen nicht innerhalb angemessener Frist ein, so ist dem Bundesministerium für Justiz die Notwendigkeit einer Betreibung unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens anzuzeigen.
§ 18 ARHV Widerruf von Ersuchen
- (1)Absatz einsGegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.
- (2)Absatz 2Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.
§ 20 ARHV Unzulässige Ersuchen ausländischer Behörden
§ 20.Paragraph 20, Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz über eine etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder über andere für die Entscheidung wichtige Umstände, insbesondere über die Beobachtung der Gegenseitigkeit, einholen. Nimmt das Gericht in Aussicht, dem Ersuchen nicht zu entsprechen, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 21 ARHV Gegenseitigkeit
§ 21.Paragraph 21, In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.
II. HAUPTSTÜCK-Auslieferung aus Österreich
§ 22 ARHV Fahndung
§ 22.Paragraph 22, Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen. Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (Paragraph 176, Absatz eins, StPO), eines Steckbriefes (Paragraph 416, StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen.
§ 23 ARHV Anbot der Auslieferung
- (1)Absatz einsDem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.Dem Bericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.
- (2)Absatz 2Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmen. Diesem steht auch die Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zu.
§ 25 ARHV Verständigungspflichten
- (1)Absatz einsDas Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 26 ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (Paragraph 26, ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:
- 1.Ziffer einsdas Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde Person ein inländisches Strafverfahren anhängig ist,
- 2.Ziffer 2den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde Person zum Vollzug einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme angehalten wird,
- 3.Ziffer 3die Verwaltungsbehörde, auf Grund deren Entscheidung sich die auszuliefernde Person in Haft befindet,
- 4.Ziffer 4die Verwaltungsbehörde, bei der nach Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren anhängig ist,
- 5.Ziffer 5die nach § 11 des Fremdenpolizeigesetzes zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde Person nicht die Auslieferungshaft verhängt oder sie aus dieser entlassen wird, bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (§ 34 ARHG).die nach Paragraph 11, des Fremdenpolizeigesetzes zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde Person nicht die Auslieferungshaft verhängt oder sie aus dieser entlassen wird, bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (Paragraph 34, ARHG).
- (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 benachrichtigten Behörden haben in der Folge das für das Auslieferungsverfahren zuständige Gericht von allen die Haftfrage betreffenden Maßnahmen und Umständen, insbesondere von einer bevorstehenden Beendigung der Haft oder Anhaltung, so rechtzeitig zu verständigen, daß es die zur Sicherstellung und zur späteren Durchführung der Auslieferung notwendigen Maßnahmen treffen kann.Die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 benachrichtigten Behörden haben in der Folge das für das Auslieferungsverfahren zuständige Gericht von allen die Haftfrage betreffenden Maßnahmen und Umständen, insbesondere von einer bevorstehenden Beendigung der Haft oder Anhaltung, so rechtzeitig zu verständigen, daß es die zur Sicherstellung und zur späteren Durchführung der Auslieferung notwendigen Maßnahmen treffen kann.
§ 26 ARHV Prüfung des Aufschubs der Übergabe
§ 26.Paragraph 26, Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist. Über das beabsichtigte Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Wird gemäß Paragraph 37, Ziffer 3, ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (Paragraphen 4 und 157 StVG) zu stellen ist. Über das beabsichtigte Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
§ 27 ARHV Belehrung der auszuliefernden Person
§ 27.Paragraph 27, Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz. Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß Paragraph 34, ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 23, ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (Paragraph 40, ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.
§ 28 ARHV Durchführung der Auslieferung
- (1)Absatz einsDie österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Übergabe durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.
- (2)Absatz 2Dem mit der Überstellung der auszuliefernden Person beauftragten Eskorteführer ist neben dem offenen Befehl ein Auslieferungsbrief in vierfacher Ausfertigung mitzugeben, der vom Richter auszustellen ist. In diesem Auslieferungsbrief ist die Dauer der im Hinblick auf die Auslieferung in Haft zugebrachten Zeit anzugeben.
§ 29 ARHV Ausfolgung von Gegenständen
- (1)Absatz einsAuszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.
- (2)Absatz 2Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.Ist die Ausfolgung gemäß Absatz eins, nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.
III. HAUPTSTÜCK-Durchlieferung durch Österreich
§ 30 ARHV Unterbrechung des Vollzuges der Durchlieferung
- (1)Absatz einsBegeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon unverzüglich zu verständigen.
- (2)Absatz 2§ 26 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 26, ist sinngemäß anzuwenden.
IV. HAUPTSTÜCK-Rechtshilfe für das Ausland
§ 31 ARHV Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische Staatsbürger
- (1)Absatz einsIst anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der allfälligen Einleitung eines inländischen Strafverfahrens mitzuteilen (§ 84 StPO).Ist anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der allfälligen Einleitung eines inländischen Strafverfahrens mitzuteilen (Paragraph 84, StPO).
- (2)Absatz 2Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren gegen einen österreichischen Staatsbürger gemäß § 51 Abs. 1 ARHG unzulässig, so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit des ausländischen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren gegen einen österreichischen Staatsbürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ARHG unzulässig, so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit des ausländischen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
§ 32 ARHV Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden
- (1)Absatz einsBei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach Paragraph 163, Absatz eins bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (Paragraph 13,) zurückzuleiten.
- (2)Absatz 2Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, ARHG gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
- (3)Absatz 3Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 ARHG kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte Belehrung ist in den Akten zu vermerken.Die Belehrung nach Paragraph 53, Absatz 2, ARHG kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte Belehrung ist in den Akten zu vermerken.
- (4)Absatz 4Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 53 Abs. 3 ARHG auszuzahlenden Vorschusses darf den nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren oder nur eines geringeren Betrages zugesichert hat.Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ARHG auszuzahlenden Vorschusses darf den nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren oder nur eines geringeren Betrages zugesichert hat.
§ 33 ARHV Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
- (1)Absatz einsIm Fall eines Ersuchens gemäß § 54 Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.Im Fall eines Ersuchens gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.
- (2)Absatz 2Hinsichtlich des Termins und des Ortes der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde herzustellen.Hinsichtlich des Termins und des Ortes der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg (Paragraph 13,) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde herzustellen.
- (3)Absatz 3Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Überstellung durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.
§ 34 ARHV Ergänzung des Rechtshilfeersuchens
§ 34.Paragraph 34, Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann eine angemessene Frist bestimmt werden. Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (Paragraph 56, ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (Paragraph 13,) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann eine angemessene Frist bestimmt werden.
§ 35 ARHV Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde
§ 35.Paragraph 35, Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen. Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß Paragraph 57, Absatz 2, ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (Paragraph 13,) hievon zu benachrichtigen.
§ 36 ARHV Dienstverrichtung ausländischer Organe in Österreich
§ 36.Paragraph 36, Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden. Die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden.
V. HAUPTSTÜCK-Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
§ 37 ARHV Übernahme der Strafverfolgung
§ 37.Paragraph 37, Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung ist vorzulegen. Ist das Verfahren durch Einstellung abgeschlossen worden, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft über die hiefür maßgebenden Gründe zu berichten.
§ 38 ARHV Übernahme der Überwachung
- (1)Absatz einsDas gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.Das gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Während der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über alle Umstände, die zu einem Widerruf der bedingten Verurteilung, der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung Anlaß geben könnten, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) eines ergangenen Urteils, in Kenntnis zu setzen.
- (3)Absatz 3Nach Ablauf der Probezeit ist das Bundesministerium für Justiz über das Ergebnis der Überwachung in Kenntnis zu setzen.
§ 39 ARHV Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
- (1)Absatz einsDas gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu übermitteln.Das gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Die Anordnung der zur Durchführung der übernommenen Vollstreckung notwendigen Maßnahmen obliegt dem Vorsitzenden.
- (3)Absatz 3Von einem Aufschub, einer Unterbrechung und von der Beendigung des Vollzuges hat das nach dem Strafvollzugsgesetz zuständige Gericht das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis zu setzen.
VI. HAUPTSTÜCK-Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT-Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung
§ 40 ARHV Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland
- (1)Absatz einsLiegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zuständige Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln, die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, ersucht. Ist die Inlandsfahndung bereits eingeleitet, so hat sich das Gericht unmittelbar an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu wenden.Liegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (Paragraph 42,) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (Paragraph 12,) an die zuständige Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln, die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, ersucht. Ist die Inlandsfahndung bereits eingeleitet, so hat sich das Gericht unmittelbar an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu wenden.
- (2)Absatz 2Die Fahndung zur Verhaftung im Ausland ist auf den Bereich zu beschränken, für den im Fall der Betretung des Gesuchten ein Ersuchen um seine Auslieferung in Aussicht genommen wird.
- (3)Absatz 3Der Steckbrief ist mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen.
- (4)Absatz 4Sobald die Gründe für eine internationale Fahndung entfallen, ist ihr Widerruf auf dem im Abs. 1 bezeichneten Weg unverzüglich zu veranlassen.Sobald die Gründe für eine internationale Fahndung entfallen, ist ihr Widerruf auf dem im Absatz eins, bezeichneten Weg unverzüglich zu veranlassen.
- (5)Absatz 5Vor Ablauf von fünf Jahren ab der Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der Steckbrief zu erneuern oder die internationale Fahndung zu widerrufen ist.Vor Ablauf von fünf Jahren ab der Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der Steckbrief zu erneuern oder die internationale Fahndung zu widerrufen ist.
§ 41 ARHV Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 41.Paragraph 41, Um die Verhängung der Auslieferungshaft (§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu ersuchen. Das Bundesministerium für Justiz ist wegen der Erwirkung der Auslieferung (§ 42) unverzüglich, spätestens aber so rechtzeitig zu befassen, daß das Ersuchen um Auslieferung innerhalb der im Verhältnis zum ersuchten Staat geltenden Befristung der vorläufigen Auslieferungshaft diesem auf dem vorgesehenen Weg übermittelt werden kann. Um die Verhängung der Auslieferungshaft (Paragraph 69, ARHG) ist bei Betretung der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu ersuchen. Das Bundesministerium für Justiz ist wegen der Erwirkung der Auslieferung (Paragraph 42,) unverzüglich, spätestens aber so rechtzeitig zu befassen, daß das Ersuchen um Auslieferung innerhalb der im Verhältnis zum ersuchten Staat geltenden Befristung der vorläufigen Auslieferungshaft diesem auf dem vorgesehenen Weg übermittelt werden kann.
§ 42 ARHV Auslieferungsunterlagen
- (1)Absatz einsAls Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbestand, die Strafe und erforderlichenfalls auch über die Verjährung zu enthalten hat. Ist bereits ein Urteil ergangen, so ist dem Haftbefehl eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils anzuschließen.
- (2)Absatz 2Die Auslieferungsunterlagen haben die der auszuliefernden Person zur Last gelegte Tat so bestimmt zu bezeichnen, daß die ausländische Behörde, die über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat, zu beurteilen vermag, ob die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar ist, welche strafbare Handlung sie nach diesem Recht begründet und ob die Strafbarkeit oder die Vollstreckbarkeit durch Verjährung erloschen ist.
- (3)Absatz 3Soll die Auslieferung zur Vollstreckung erfolgen, so ist im Haftbefehl die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe anzugeben.
- (4)Absatz 4Die Auslieferungsunterlagen haben auch Angaben über die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person zu enthalten.
- (5)Absatz 5Die Auslieferungsunterlagen haben nach Möglichkeit auch eine Personsbeschreibung der auszuliefernden Person oder andere zur Feststellung ihrer Identität geeignete Angaben zu enthalten.
§ 43 ARHV Vorlage der Auslieferungsunterlagen
- (1)Absatz einsDie Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen. Eines besonderen Ersuchschreibens an die zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen berufene Behörde bedarf es nicht.
- (2)Absatz 2Zur Erwirkung der Auslieferung mehrerer Personen sind für jede auszuliefernde Person gesonderte Auslieferungsunterlagen vorzulegen.
§ 44 ARHV Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
§ 44.Paragraph 44, Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG). Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (Paragraph 68, Absatz eins, ARHG).
§ 45 ARHV Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 45.Paragraph 45, Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1 ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen (§§ 42, 43) sowie unter Anschluß einer mit der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift über ihre Erklärungen zur Ausdehnung des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das gleiche gilt, wenn eine über die ausgelieferte Person verhängte Strafe, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, vollstreckt werden soll. Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (Paragraph 70, Absatz eins, ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen (Paragraphen 42,, 43) sowie unter Anschluß einer mit der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift über ihre Erklärungen zur Ausdehnung des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das gleiche gilt, wenn eine über die ausgelieferte Person verhängte Strafe, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, vollstreckt werden soll.
§ 46 ARHV Erwirkung der Durchlieferung
- (1)Absatz einsMuß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage der Auslieferungsunterlagen an das Bundesministerium für Justiz ist daher für jeden Staat, der um die Durchlieferung ersucht werden muß, eine weitere Ausfertigung dieser Unterlagen anzuschließen. Die Vorschriften über die Förmlichkeiten und die Sprache, die für den Verkehr mit dem um die Durchlieferung zu ersuchenden Staat gelten, sind zu beachten.
- (2)Absatz 2§ 45 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 45, ist sinngemäß anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT-Erwirkung der Rechtshilfe
§ 47 ARHV Ersuchen um Zustellung
- (1)Absatz einsIst die Zustellung im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erwirken, so ist diesem das zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die ausländische Behörde mit einem gesonderten Schreiben um Veranlassung der Zustellung zu ersuchen.
- (2)Absatz 2Bei Zustellungen an Beschuldigte oder Verurteilte ist deren Staatsangehörigkeit im Vorlagebericht an das Bundesministerium für Justiz, bei unmittelbarem Verkehr im Ersuchschreiben an die ausländische Behörde anzugeben.
- (3)Absatz 3Sofern um Zustellung mit Zustellausweis ersucht wird, ist ein vorbereiteter Zustellschein anzuschließen.
§ 48 ARHV Ladung von Personen aus dem Ausland
- (1)Absatz einsIn Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen Nachteile angegeben werden, die für den Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.
- (2)Absatz 2Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes sowie auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für eine Mühewaltung hat. Es ist auch die Höhe des Vorschusses anzugeben, der dem Zeugen oder Sachverständigen auf seine Gebühren gegen Erstattung durch das ersuchende Gericht gewährt werden kann.
- (3)Absatz 3Bei der Anordnung einer Vernehmung oder Verhandlung und bei der Bestimmung einer Frist ist auf die voraussichtliche Dauer des Zustellverfahrens Bedacht zu nehmen.
§ 49 ARHV Überstellung verhafteter Personen
§ 49.Paragraph 49, Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen. Soll gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.
§ 50 ARHV Ersuchen um Vernehmung und Vornahme anderer Untersuchungshandlungen
- (1)Absatz einsErsuchen um Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie um Vornahme von Untersuchungshandlungen anderer Art haben die Angabe der Strafsache, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die zur ordnungsgemäßen Erledigung erforderliche Sachverhaltsdarstellung, allenfalls auch die einzelnen an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen, zu enthalten.
- (2)Absatz 2Sind mehrere Rechtshilfehandlungen im Ausland vorzunehmen, so ist an jede zur Erledigung zuständige ausländische Behörde ein gesondertes Rechtshilfeersuchen zu richten.
- (3)Absatz 3In Ersuchen um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist anzugeben, ob die Vernehmung unter Eid erfolgen soll.
DRITTER ABSCHNITT-Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland
§ 52 ARHV Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
§ 52.Paragraph 52, Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften (Kopien) der in Betracht kommenden Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind anzuschließen (§ 7). Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften (Kopien) der in Betracht kommenden Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind anzuschließen (Paragraph 7,).
§ 53 ARHV Erwirkung der Überwachung
§ 53.Paragraph 53, Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß § 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln. Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß Paragraph 75, ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.
§ 54 ARHV Erwirkung der Vollstreckung
§ 54.Paragraph 54, Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu bestätigen sind, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln. Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß Paragraph 76, ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu bestätigen sind, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls die Niederschrift über die Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.
VII. HAUPTSTÜCK-Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen
§ 55 ARHV Berichtspflicht
§ 55.Paragraph 55, Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen Personen zu berichten, die
- 1.Ziffer einsMitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen anderer Staaten sind oder
- 2.Ziffer 2nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes, nach völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Privilegien und Immunitäten genießen.nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes, nach völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Privilegien und Immunitäten genießen.
§ 56 ARHV Strafbare Handlungen von Personen, die Immunität genießen
§ 56.Paragraph 56, Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder in Aussicht genommenen Verfügungen unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) der Strafanzeige und allfälliger weiterer in Betracht kommender Aktenstücke zu berichten.
§ 57 ARHV Feststellung der Immunität
§ 57.Paragraph 57, Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen, so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage telefonisch zu erfolgen.
§ 59 ARHV Ladung von Personen, die Immunität genießen, als Zeugen
§ 59.Paragraph 59, Sollen Personen, die Immunität genießen, als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache und des Gegenstandes der Vernehmung sowie unter Angabe des für die Vernehmung in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen, das eine Äußerung der geladenen Person veranlaßt, ob sie bereit ist, zu der festgesetzten oder einer anderen Zeit bei Gericht oder an einem anderen Ort auszusagen oder sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu erklären.
§ 60 ARHV Vernehmung von Personen, die Immunität genießen
§ 60.Paragraph 60, Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz rechtzeitig mitzuteilen.
§ 61 ARHV Schriftliche Äußerung
§ 61.Paragraph 61, Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln.
VIII. HAUPTSTÜCK
§ 62 ARHV Schlußbestimmung
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
- (2)Absatz 2Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verliert der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 13. Juli 1959, JABl. Nr. 16/1959 (Rechtshilfeerlaß für Strafsachen) seine Wirksamkeit.